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Disziplinarverfahren gegen kommunale Bedienstete – Zuständigkeit und Verfahrensstand

Das Landesverwaltungsamt informiert über die Hintergründe und den aktuellen Stand der Disziplinarverfahren gegen die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Magdeburg sowie den Beigeordneten.

1. Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes

Im Fall der Oberbürgermeisterin ergibt sich die Zuständigkeit aus der gesetzlichen Zuweisung gemäß § 76 a DG LSA, im Fall des Beigeordneten aus der erfolgten Heranziehung.

2. Rechtlicher Rahmen der Heranziehung

Disziplinarverfahren gegen kommunale Bedienstete können gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 2 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG LSA) nur unter bestimmten Voraussetzungen durch das Landesverwaltungsamt übernommen werden. Diese Regelung ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung, wonach die Kommunen grundsätzlich selbst für die disziplinarrechtliche Behandlung ihres Personals zuständig sind. Ein Eingreifen der Kommunalaufsicht ist nur dann möglich, wenn die Kommune rechtswidrig handelt oder objektiv nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Die von der Landeshauptstadt geäußerten Bitten zur Heranziehung des Landesverwaltungsamtes wurden dahingehend geprüft, ob das Verfahren intern durch andere Vertreter geführt werden kann. Auf Grund aktueller Kenntnisse konnte dies ausgeschlossen werden, so dass die Heranziehung verfügt wurde.

3. Eigenständigkeit der Verfahren

Obwohl sich Teile des zugrunde liegenden Sachverhalts überschneiden, sind beide Disziplinarverfahren getrennt zu betrachten. Disziplinarverfahren richten sich stets gegen einzelne Beamte und prüfen individuell, ob ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorliegt. Dabei werden konkrete Vorwürfe und mögliche Dienstpflichtverletzungen bewertet sowie ein mögliches persönliches Verschulden untersucht.

Im vorliegenden Fall liegen den Verfahren gegen die Oberbürgermeisterin und gegen den Beigeordneten unterschiedliche Handlungsvorwürfe zugrunde. Ob sich das vorgeworfene Verhalten tatsächlich so zugetragen hat, ist Gegenstand der jeweiligen Verfahren. Diese werden streng formalisiert geführt.

4. Gegenstand der Disziplinarverfahren

Gegenstand der beiden Disziplinarverfahren sind dienstrechtliche Vorwürfe, die sich aus dienstlichen Vorgängen innerhalb der Stadtverwaltung rund um einen privaten Weihnachtsmarkt ergeben. Dabei stehen jeweils unterschiedliche Handlungen im Fokus, die im Rahmen der Verfahren auf mögliche Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten geprüft werden.

Die Vorwürfe betreffen unter anderem den Umgang mit dienstlichen Informationen, die Einhaltung von Verfahrenswegen sowie die Wahrnehmung von Führungsverantwortung. Ob und in welchem Umfang dabei dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt, ist Gegenstand der laufenden disziplinarrechtlichen Prüfung.

5. Weiteres Vorgehen und Ablauf

Nach der Information über die Eröffnung der Disziplinarverfahren erfolgt nun die Sachverhaltsaufklärung. Beamte haben die Möglichkeit, zu allen Sachverhalten Stellung zu nehmen und ihrerseits Informationen beizubringen. Nach Auswertung und Bewertung aller Erkenntnisse wird eine abschließende Entscheidung getroffen. Über eine zeitliche Prognose kann derzeit keine Auskunft gegeben werden. 

6. Ziel der Verfahren

Disziplinarverfahren dienen der sachlichen und ergebnisoffenen Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts. Das Landesverwaltungsamt wird über die weiteren Entwicklungen zu gegebener Zeit informieren.