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Düngemittelverkehrskontrolle

Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Düngemitteln, Natur- und Hilfsstoffen unterliegt den Bestimmungen des Düngegesetzes in Verbindung mit der Düngemittelverordnung sowie der neue EU-Düngeprodukteverordnung Nr. 2019/1009, die am 16.07.2022 verpflichtend in Kraft getreten ist.

Die neue EU-Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 bildet die Grundlage für einen harmonisierten europäischen Düngermarkt. Sobald ein Düngemittel einem in Anhang I (Produktfunktionskategorien) der Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht, darf es als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden. Die Listen der Düngemitteltypen werden regelmäßig aktualisiert. Die Verordnung regelt darüber hinaus unter anderem Anforderungen an organische Düngemittel und Düngemittel mit geringen Nährstoffgehalten, organisch-mineralische Düngemittel, Kultursubstrate, Bodenverbesserungsmittel, Zusatzstoffe für agronomische Düngemittel und pflanzliche Biostimulanzien. Gemäß Art 2 (2) der Verordnung (EU) 2019/1009 ist das EU-Düngeprodukt definiert als eine Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen ist.

Allen Wirtschaftsakteuren werden durch die neue EU-Düngeprodukteverordnung zusätzliche Pflichten bezüglich der Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung auferlegt.

 

Düngemittelverordnung (DüMV)

Die Anlage I der DüMV listet die „zugelassenen“ Düngemitteltypen. Dabei werden fünf Abschnitte „Mineralische Einnährstoffdünger“, „organische oder organisch-mineralische Düngemittel“, „mineralische Mehrnährstoffdünger“, „Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger“ und „Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen“ unterschieden. In Anlage II werden die Mindest- bzw. Höchstgehalte für Nähr- und Schadstoffe, die Kennzeichnungsschwellen sowie die zulässigen Nährstoffformen geregelt.

 

Düngemittelverkehrskontrolle

Die erforderlichen Kontrollen werden bei den Inverkehrbringern der genannten Stoffe durchgeführt. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel werden auf Verkehrsfähigkeit und ordnungsgemäße Kennzeichnung entsprechend des Düngemittelrechts überprüft. Hierzu sind Vor-Ort-Kontrollen bei Düngemittelhändlern und -herstellern erforderlich, die Buchprüfungen, Kennzeichnungsprüfungen sowie Probenahmen einschließen. Anhand der Analyseergebnisse der entnommenen Proben wird festgestellt, ob der untersuchte Stoff den Anforderungen der nationalen Düngemittelverordnung bzw. der EG-Düngemittelverordnung entspricht und somit verkehrsfähig ist.

 


Rechtliche Grundlagen:
 
- Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 (EG-Düngeprodukteverordnung, seit 16.07.2022 in Kraft)
- Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (gültig bis 15.07.2022)
- Düngegesetz (DüngG)
- Düngemittelverordnung (DüMV)

 

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