Zahnmedizin
Studium zum Zahnarzt / zur Zahnärztin ab dem 1. Oktober 2021
nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist
Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) gilt für Studierende, die ihr Studium der Zahnmedizin ab dem 1. Oktober 2021 aufgenommen haben.
Die Zahnmedizinische Ausbildung gliedert sich nun wie folgt:
- insgesamt mindestens 5-jähriges Studium der Zahnmedizin mit wenigstens 5.000 Stunden
- Ausbildung in erster Hilfe
- Einmonatiger Pflegedienst
- Famulatur von vier Wochen und
- Zahnärztliche Prüfung in drei Abschnitten.
- Der Erste Studienabschnitt umfasst in der Regel vier Semester und wird mit dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM1) abgeschlossen.
- Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM2) ist eine mündlich-praktische Prüfung. Diese kann frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters nach Bestehen der ZM1-Prüfung abgelegt werden.
- Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM3) besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil. Er kann frühestens am Ende des vierten Fachsemesters nach Bestehen der ZM2-Prüfung abgelegt werden.
Eine Übersicht zu dem Ablauf des Studiums finden Sie hier: Übersicht-Prüfungen
Grundsätzlich gilt: Merkblatt Zulassung
Derzeit gibt es folgende Prüfungstermine (Stand 26.07.2024):
Prüfungsabschnitt | Termine | Antragseingang bis | Nachreichung Unterlagen bis |
ZM1 | 06.03.2024-18.03.2024
| 10.01.2024 | 24.01.2024 |
ZM1 | 18.09.2024-27.09.2024
| 10.06.2024 | 25.07.2024* |
ZM2 | 09.09.2024-20.09.2024
| 10.06.2024 | 25.07.2024* |
ZM3 | Derzeit noch nicht bekannt |
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*Mit der Universität (Frau Weidner) ist abgestimmt, dass die Gesamtbescheinigung für alle Prüflinge gesammelt am 25.07.2024 durch zwei Studenten je Prüfungsdurchgang dem Landesprüfungsamt übergeben werden.
Der Antrag auf Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt ist schriftlich an folgende Adresse zu senden:
Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
Der Antrag beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe muss bis zum 10. Januar für eine Prüfung im Frühjahr bzw. bis zum 10. Juni für die Prüfung im Herbst eingegangen sein.
Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM1)
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung und findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
Antragsverfahren zur Zulassung ZM1:
Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind laut ZApprO folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen:
- ein Identitätsnachweis
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- Studienverlaufsbescheinigung,
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 ZApprO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und
- das Zeugnis über den Pflegedienst.
Formulare und Merkblätter:
- Zulassungsantrag ZM1
- zusammenfassende Bescheinigung nach Anlage 6
- Zeugnis über den Pflegedienst
- Antrag auf Anerkennung (Pflegedienst, erste Hilfe)
- Merkblatt erste Hilfe
- Merkblatt Pflegedienst
Weiterführende Informationen sind in den gesetzlichen Regelungen §§ 20, 28 – 41 ZApprO zu finden.
Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM2)
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
Sie wird in einem Zeitraum von zwei Wochen in der vorlesungsfreien Zeit absolviert. Wiederholungsprüfungen können auch zu einer anderen Zeit terminiert werden.
Antragsverfahren zur Zulassung ZM2:
Die dem Antrag Zulassung zu ZM2 im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügenden Unterlagen finden Sie auf den entsprechenden Zulassungsanträgen.
Für die Beantragung der ZM 2 muss die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der in den nach Anlage 2 ZApprO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nachgewiesen werden.
- Zulassungsantrag ZM2
- Zulassungsantrag ZM2 – kurz
- Bescheinigung nach Anlage 5
- zusammenfassende Bescheinigung nach Anlage 7
Weiterführende Informationen sind in den gesetzlichen Regelungen §§ 20, 42 – 57 ZApprO zu finden.
Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM3)
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
Sie beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und dauert sechs Monate. Die Prüfungen im schriftlichen Teil werden in den Monaten Juni und November durchgeführt.
Antragsverfahren zur Zulassung ZM3:
Die dem Antrag Zulassung zur ZM3 im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügenden Unterlagen finden Sie auf den entsprechenden Zulassungsanträgen.
Für die Beantragung der ZM3 muss die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 ZApprO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 ZApprO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) genannten Fächern und Querschnittsbereichen, nachgewiesen werden.
Formulare und Merkblätter:
- Zulassungsantrag ZM3
- Zulassungsantrag ZM3 - kurz
- die Bescheinigung nach Anlage 5
- eine zusammenfassende Bescheinigung nach Anlage 8
- der Nachweis nach Anlage 12 (Strahlenschutz)
- das Zeugnis über die Famulatur
- Antrag auf Anrechnung der Famulatur
- Merkblatt zur Famulatur.
Weiterführende Informationen sind in den gesetzlichen Regelungen §§ 20, 58 – 81 ZApprO zu finden.
Allgemeine Hinweise zum Prüfungsablauf:
Die rechtlichen Regelungen und Hinweise zum Rücktritt und Versäumnis von Prüfungen sind im entsprechenden Merkblatt zusammengefasst.
Sofern Sie bereits zugelassen sind, ist eine erneute Anmeldung zur Prüfung nicht erforderlich, Sie werden von Amts wegen zur Prüfung geladen.
Haben Sie noch keine Zulassung zur Prüfung, müssen Sie sich bitte rechtzeitig erneut zur Prüfung online anmelden (10. Januar/10.Juni).
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Zustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellung ist nur an eine inländische Adresse möglich.
Adressänderungen sind grundsätzlich per Mail mitzuteilen.
Formulare und Merkblätter:
Allgemeiner Hinweis:
Diese Internetseite wird stetig ergänzt und weitergepflegt. (Stand: 07/2024)