Anrechnung von Leistungen auf das Elterngeld
Auf das monatliche Elterngeld werden folgende Leistungen in vollem Umfang angerechnet:
- Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab der Geburt des Kindes zustehen
- dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können
Monate, in denen diese Leistungen bezogen werden, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.
Hierauf ist besonders bei der Aufteilung der Monate zwischen beiden Elternteilen zu achten.
Folgende Leistungen sind auf das den 300 Euro übersteigenden Teil des Elterngeldes anzurechnen:
- Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld für ein älteres Kind
- Altersrente, Erwerbsminderungsrente etc.
- vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen
- Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes
Dienst- und Anwärterbezüge, die aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes während der Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden, werden gem. Paragraf 2 Abs. 3 BEEG als Einkommen während des Elterngeldbezuges berücksichtigt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag um je 300 Euro für jedes weitere Kind.
Falls Sie sich für die Verlängerungsoption bzw. für Geburten ab dem 1.7.2015 für das Elterngeld PLUS entscheiden, beträgt der anrechnungsfreie Betrag 150 Euro pro Monat für jedes Kind.
Der oben genannte anrechnungsfreie Betrag in Höhe von monatlich 300 Euro bzw. 150 Euro gilt nicht, sofern Sie Leistungen nach dem Zweiten Teil Sozialgesetzbuch (SGB II z.B. Arbeitslosengeld II), dem Zwölften Teil Sozialgesetzbuch (SGB XII – z.B. Sozialhilfe) und dem Paragraf 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) beziehen.
Ausnahme: Sie haben im Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen erzielt; in diesem Fall erhalten Sie einen Freibetrag in Höhe des ermittelten durchschnittlichen monatlichen Einkommens, maximal 300 Euro pro Monat oder bei hälftiger Auszahlung 150 Euro pro Monat.