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Bodenreformurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Worum geht es?

Die Erben eines vor dem 16.03.1990 verstorbenen Neubauern (Bewirtschafter von Bodenreformland) wehren sich gegen die durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz von 1992 "erzwungene" entschädigungslose Auflassung des ererbten Bodenreformlandes an den Fiskus (Land Sachsen-Anhalt).

Beispielsfall: Herr A hat im Jahre 1976 Bodenreformland im Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt geerbt. Seit dem 14.07.1992 war er im Grundbuch eingetragen. Herr A wollte das Land zwei Jahre später verkaufen und schloss am 18.07.1994 einen Kaufvertrag. Am 01.12.1994 erhob das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung in Y Einspruch und ließ für sich ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen. Als sich Herr A weigerte, das Land (ohne Gegenleistung = unentgeltlich) auf das Land Sachsen-Anhalt zu übertragen, klagte das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung. Am 02.11.1995 verurteilte das Landgericht in Z Herrn A zur unentgeltlichen Übertragung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass Herrn A das Land mit Blick auf die seit 1992 geltenden Rechtsvorschriften deshalb nicht als Erbe zustehe, weil Herr A vor dem 16.03.1990 nicht oder jedenfalls nicht mindestens zehn Jahre im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen sei.

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