Bodenreformurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Folgen des Urteils
Für die Bewertung der Folgen des Urteils muss vorausgeschickt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland noch Rechtsmittel einlegen kann, mit der möglichen Folge, dass das Urteil wieder kassiert wird.
Zudem gibt es noch keinen Ausspruch über Art und Umfang der zu leistenden Entschädigung an die fünf Beschwerdeführer.
Hinweis:
Das Urteil bindet nur die am Verfahren Beteiligten. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Bundesrepublik oder gar das Land Sachsen-Anhalt allgemeine Regelungen für die Behandlung aller vom Sachverhalt betroffenen ehemaligen Bodenreformflächen trifft, ist wegen des noch nicht rechtskräftigen Urteils noch nicht zu beantworten.
Mögliche Folgen des Urteils gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt - Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung:
- Grundstücke, die sich noch im Eigentum des Landes befinden, können zurückverlangt werden.
- Grundstücke, die das Land bereits veräußert hat, müssen nachträglich entschädigt werden.
Folge für die Ämter bzw. das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen:
- Keine Auswirkungen im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes: Gegenstand des Vermögensgesetzes sind Schädigungstatbestände aus der Zeit von 1933 bis 1990, die von deutschen Hoheitsträgern (nicht auf besatzungsrechtlicher oder hoheitlicher Grundlage) ausgingen. Hier ist der "Schädigungstatbestand" ein bundesdeutsches Gesetz von 1992! Mit anderen Worten: Das Urteil berührt die bereits ergangenen Entscheidungen der Ämter bzw. des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht!

