Bildung und Umsatzsteuer
Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer
Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen, welche unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, können gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei sein,
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Zuständig für eine solche Bescheinigung ist in Sachsen-Anhalt das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat Bildung, BAföG, Integration, Aussiedler, 2. SED-UnBerG
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Dort ist ein entsprechender formloser Antrag schriftlich einzureichen.
Der Antrag sollte über Folgendes informieren:
- Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung und des Trägers/Inhabers
- relevante Steuernummer und zuständiges Finanzamt,
- Zeitraum, für welchen bescheinigt werden soll (ab wann, bis wann)
- Benennung und Beschreibung der zu begünstigenden Leistung, d. h.
- Name der Leistung
- Art der Leistung (Kurs, Lehrgang, Seminar o. ä.)
- zeitlicher Umfang/Dauer der jeweiligen Leistung (Anzahl der Unterrichtsstunden)
- Inhalt (Fachgebiete, Lehrstoff)
- Lehrkonzept/-plan
- ggf. Nachweis der Zertifizierung des Bildungsangebotes durch externe Stellen
- Zweck der Leistung, d. h. Beruf bzw. Prüfung, auf welchen bzw. welche vorbereitet wird mit Angabe der prüfenden Stelle
- eine möglicherweise stattfindende Förderung nach dem SGB III (Förderungseinrichtung und Aktenzeichen)
- Durchführungstermine, Wiederholungen
- Lehrkräfte und deren fachliche und pädagogische Qualifikation
- Lehrmittel, Räumlichkeiten und technische Bedingungen
- Zugangsvoraussetzungen und Empfangskosten der Leistung (erforderliche Vorbildung der Teilnehmer, Teilnahmegebühren)
Erst- oder Wiederholungsantrag für die Leistung
Gegebenenfalls sind dem Antrag Kopien von Satzung, Gesellschaftervertrag, Vereins-, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung beizulegen. Hilfreich ist auch eine Kopie der möglichen Maßnahmebewilligung (Seite 1) durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II.
Die zuständige Landesbehörde behält sich vor, weitere klärende Unterlagen anzufordern (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lehrgangsverträge u. a.).
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Beachten Sie bitte:
Die Entscheidung über die Befreiung einer Leistung von der Umsatzsteuer trifft das zuständige Finanzamt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung zuerst dorthin.
Hinweis
Für eine einfache und schnelle Bearbeitung Ihres Antrages wird Ihnen hier eine Tabelle angeboten.
Diese Tabelle können Sie ausgefüllt und ausgedruckt Ihrem schriftlichen Antrag beilegen und gleichzeitig per E-Mail an bildung.umsatzsteuer(at)lvwa.sachsen-anhalt.de senden.
Hinweis für Acrobat Reader DC (aktuelle Version): Ausfüllen über "Werkzeuge - Ausfüllen und unterschreiben" möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie über Telefon +49 345 514 3557/1300/1218