Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV)
Nach § 21 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten. Für die Kostendeckung des laufenden Betriebs können keine Leistungen erbracht werden.
Voraussetzungen:
- Der schwerbehinderte Mensch erfüllt die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit.
- Im wesentlichen kann der schwerbehinderte Mensch mit der Ausübung der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt auf Dauer sichern.
- Die Tätigkeit ist unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig.
Der Antrag ist schriftlich beim Integrationsamt zu stellen.