Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hinweis:
Die Antragsbearbeitung mit Bezug auf die Corona-Pandemie im Verfahren IfSG-online wurde im Juni 2025 beendet. Das Portal wurde geschlossen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich gemäß § 66 IfSG gegen das Land, in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 IfSG, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist, bzw. in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde.
Anträge sind nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) ist daher nicht möglich. Der Anspruch erlischt mit Fristablauf, wenn bis dahin kein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.
Anträge sind formlos an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle bzw. entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten. Dem Antrag ist eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben im Absonderungszeitraum beizufügen. Weitere Unterlagen werden bei Bedarf abgefordert.
1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen und daher einen Verdienstausfall erleiden.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen (z.B. Arbeit im Homeoffice).
- Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit.
- Es bestand kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Lohnfortzahlung.
Mit Urteilen vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierte Arbeitnehmer stets einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG haben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung schließt den Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung aus. Dahingehende Anträge einschließlich solcher nach § 58 IfSG (siehe Nr. 2) werden abgelehnt.
2. Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung
Nach § 58 IfSG werden Aufwendungen von Arbeitnehmer*innen für die soziale Sicherung im Entschädigungszeitraum erstattet.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots.
- Der/die Arbeitnehmer*in unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung.
3. Erstattung der Betriebsausgaben
Selbstständige, die einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegen und ihren Betrieb oder ihre Praxis während der Dauer dieser Quarantäne schließen müssen, können neben der Verdienstausfallentschädigung auch den Ersatz ihrer weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Ein Anspruch besteht nur, wenn durch die Betriebsschließung eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Selbstständigen vorliegt.
Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.
Kontakt
Offene Fragen können Sie uns gern per E-Mail übermitteln:
entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de