Erbringen eines Sachkundenachweises
Als Voraussetzung für die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden muss der Hundehalter die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Halten beziehungsweise Führen eines solchen Hundes nachweisen.
Hierbei muss der Halter eine theoretische und praktische Prüfung bestehen.
Der theoretische Teil wird vom Landesverwaltungsamt abgenommen.
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Namens und im Auftrag des Landesverwaltungsamtes sind anerkannte sachverständige Personen (Hundeschulen o.ä.) mit der Abnahme der praktischen Prüfung betraut.
Das Landesverwaltungsamt teilt dem Hundehalter die Termine unter Benennung der Prüfungsorte für die Abnahme der beiden Sachkundeprüfungen mit. Inhalt und Umfang des Sachkundenachweises sind in der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz vorgeschrieben.