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Feststellung der Rasse und Gefährlichkeit

Das Hundegesetz unterscheidet zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird sowie im Einzelfall und rasseunabhängig aufgrund ihres Verhaltens.

Als gefährliche Hunde werden die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft.

Hunde können unabhängig ihrer Rasse aufgrund ihres Verhaltens auch als gefährlich angesehen werden. Ein gefährdendes Verhalten liegt vor, wenn der Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist und insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft (Angriffslust oder Aggressivität) gezeigt hat. Diese Gefährlichkeit wird von Amts wegen geprüft.

Hunde, die gefährlich sind, dürfen grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. 

Diese Erlaubnis ist schriftlich bei den zuständigen Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden zu beantragen.
(siehe Bürgerservice online).

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