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3 VK LSA 06/25

vom 25.06.2025

§§ 19 Abs. 1 S. 2; §§ 134, 135, 168 GWB; § 134 BGB
- Nichtigkeit von unter Verstoß gegen die Wartefrist des § 19 Abs. 1 S. 2 TVergG LSA geschlossenen
Verträgen
Trotz Fehlens einer dem § 135 GWB entsprechenden Regelung gilt auch im Unterschwellenbereich
(bei Anwendung des TVergG LSA), dass ein Vertragsschluss unter Verstoß gegen die Wartefrist
des § 19 Abs. 1 S. 2 TVergG LSA die Nichtigkeit dieses Vertrags bedeutet, weil darin ein
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt (§ 134 BGB).
Andernfalls könnte sich der öffentliche Auftraggeber über die im Gesetz vorgegebene Wartefrist
praktisch folgenlos hinwegsetzen. Dies käme einem „Freifahrtschein“ für die öffentlichen Auftraggeber
gleich, unter Umgehung von bieterschützenden Vergaberechtsvorschriften Zuschläge erteilen
zu dürfen. Damit wäre der durch das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gewährleistete
Rechtsschutz unvollkommen.
Über die Feststellung der Nichtigkeit in diesen Fällen hinaus müssen – entsprechend den Regelungen
im Bereich der oberschwelligen Nachprüfungsverfahren – die Zuschlagschancen des Antragstellers
durch weitere Vergabeverstöße beeinträchtigt sein.

3 VK LSA 14/25

vom 25.04.2025

§ 2 Abs. 1 TVergG LSA; § 159 GWB; §§ 5b, § 8a Abs. 2 FVG
- Nachprüfbarkeit von Aufträgen des Bundes
- Keine Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung bestimmter unterschwelliger
Aufträge des Bundes
Öffentliche Aufträge für bestimmte Maßnahmen des Bundes, die durch das Land im Wege der
Organleihe durchgeführt werden (§ 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB) – hier Neubau einer Ausbildungshalle
auf einem Truppenübungsplatz –, sind grundsätzlich einer Nachprüfung durch die Vergabekammer
des Bundes zugänglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der EU-Schwellenwert nicht erreicht ist
(s. § 106 GWB).

3 VK LSA 35/25

vom 06.10.2025

§ 23 TVergG LSA i. V. m. § 160 Abs. 1 GWB; §§ 82 Abs. 1 und 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 253
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 130 ZPO)
- Unzulässigkeit von Nachprüfungsantragen bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift
- Analoge Geltung von Vorschriften über den Inhalt einer Klageschrift
Hat der Antragsteller im Nachprüfungsantrag seine Wohnanschrift i. S. einer ladungsfähigen Anschrift
nicht angegeben, sondern etwa nur eine c/o-Anschrift, ist der Antrag unzulässig.
Denn die antragstellende Person hat sich in gewisser Weise zu offenbaren und darf nicht anonym
bleiben.
Obwohl das GWB hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, sind daher die folgenden Vorschriften
zum Inhalt einer Klageschrift analog anzuwenden:
§§ 82 Abs. 1 und 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 130 ZPO).
Für den Nachprüfungsantrag kann (grundsätzlich) nichts anderes gelten.

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