3 VK LSA 25/24
vom 16.09.2024
§ 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 TVergG LSA; §§ 103 – 105 GWB
- zum Begriff der Dienstleistungskonzession
- Keine Anwendbarkeit des TVergG LSA
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVergG LSA gilt dieses Gesetz für öffentliche Aufträge i. S. d. §§ 103 bis
105 GWB, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB nicht
erreicht, so dass zwar grundsätzlich auch Konzessionen in den Anwendungsbereich des TVergG
LSA fallen.
§ 1 Abs. 2 S. 1 TVergG LSA sieht vor, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der
Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des GWB neben den Regelungen des Abschnitts I der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) auch diejenigen der UVgO anzuwenden
sind.
Mangels konkreter Anwendungsvorschrift in der UVgO ist jedoch hinsichtlich der Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen das TVergG LSA nicht anwendbar und damit auch kein Nachprüfungsverfahren
eröffnet.
Etwas anderes gilt bei Baukonzessionen (Anwendbarkeit der VOB/A und damit auch des § 23)!
3 VK LSA 47-49/24
vom 07.04.2025
§§ 23 TVergG LSA i. V. m. 160 Abs. 2 S. 2 GWB; § 19 Abs. 4 Nr. 1 TVergG LSA
- fehlende Antragsbefugnis bei nur beabsichtigter Aufhebung des Vergabeverfahrens
- inhaltliche Anforderungen an eine Rüge
- Auswirkungen einer Rügepräklusion auf späteren Angebotsausschluss
Die Antragsbefugnis fehlt, soweit der Antragsteller sich nur auf eine Absicht des Antragsgegners
beruft, das Vergabeverfahren aufzuheben – insoweit ist weder ein Schaden bereits entstanden,
noch droht ein solcher zu entstehen.
Für eine Rüge muss nach dem objektiven Empfängerhorizont dem betreffenden Vorbringen zweifelsfrei
zu entnehmen sein, welcher Sachverhalt für vergaberechtswidrig gehalten und dass „Abhilfe“
verlangt bzw. erwartet wird. Der Rügende muss eine ernsthafte, verbindliche und/oder konkrete
vergaberechtliche „Beanstandung“ zum Ausdruck bringen. Der Vergabestelle soll die Möglichkeit
der Korrektur gegeben werden. Eine bloße Anmerkung oder die Äußerung einer Rechtsauffassung
ist noch keine Rüge.
In den Fällen einer Präklusion aufgrund nicht erhobener Rüge ist auch das Vorbringen gegen einen
Ausschluss wegen der nicht/ nicht rechtzeitig gerügten Umstände ebenfalls präkludiert. Hier
haben sich die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße lediglich fortgesetzt.





