Beschlüsse 2018
2 VK LSA 14/18-17/18 (§ 169 Abs. 2 GWB)
vom 30.04.2018 (nicht barrierefrei)
§§ 169 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 und 5 GWB; § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG; § 60 Abs. 1 VgV; § 60 Abs. 3 S. 1 VgV
- Antragsgegnerin wird vorzeitige Erteilung des Zuschlages gestattet
- Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin rechtmäßig
Da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich ohnehin keinen Erfolg haben wird, hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist weiterhin auch, dass die Erteilung des Zuschlages in der Tat dringlich ist. Auch wenn das Vergabeverfahren zeitiger hätte begonnen werden können, um ein Monitoring im gänzlich unbelaubten Zustand sicherzustellen, ist aufgrund des nachgewiesenen Befalls der Bäume durch den asiatischen Laubholzbockkäfer ein rasches Handeln geboten. Nur so kann eine weitere Ausbreitung der Neozoen aktiv bekämpft und der heimische Laubholzbestand geschützt werden.
2 VK LSA 02/18 und 21/18 (§ 169 Abs. 2 GWB)
vom 29.08.2018 (nicht barrierefrei)
§§ 160 Abs. 2; 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; 169 Abs. 1; 169 Abs. 2 S.1; 169 Abs. 2 S. 5 GWB
- Antrag zulässig jedoch unbegründet
- Antragsgegnerin wird vorzeitige Erteilung des Zuschlages gestattet
- Vergabeverstöße i. S. d. § 160 Abs. 3 S. Nr. 1 GWB präkludiert
- Teilnahmeantrag unvollständig
Hätte die Antragsgegnerin für die Projektsteuerung einen Bauingenieur gewünscht, wäre es geboten gewesen, dies in der Vergabebekanntmachung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Schließlich ist bei der Auslegung der Forderung aus der Sicht eines verständigen Bieters von Bedeutung, dass lediglich Leistungen der Projektsteuerung und noch nicht der Bauplanung ausgeschrieben sind.
Anders als die Antragsgegnerin meint, hat die Antragstellerin weiterhin für den Leistungsbereich „bauplanungsrechtliche Vorgänge“ die notwendigen Qualifikationsvorausnachweise eingereicht.
Da wie oben dargelegt, eine Wettbewerbsverzerrung nicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, ob und inwieweit die Firma in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
Bei dieser Sachlage hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes.
2 VK LSA 23/18
vom 27.03.2019 (nicht barrierefrei)
§§ 97 Abs. 6; 124 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 9a; 121 Abs. 1 S. 1; 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; 97 Abs. 1; 124 Abs. 1 Nr. 3; 123 Abs. 3 GWB
- Nachprüfungsantrag teilweise begründet
- Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung
- Vergabeverfahren wird wiederholt
Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei Fortbestand des Beschaffungsbedarfs das Vergabeverfahren ab Erstellung der Vergabeunterlagen wiederholt. Dagegen kann sie nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin neben dem Preis noch weitere Zuschlagskriterien vorgibt. Die Antragstellerin kann gleichfalls nicht fordern, dass der Beigeladene vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.
Das Wirkstoffverzeichnis wies über 500 Positionen aus. Von der Antragstellerin konnte nicht erwartet werden, jede einzelne Position detailliert auf Plausibilität zu überprüfen.
Der Antragsgegnerin war es verwehrt, nach Angebotsöffnung Änderungen an der Leistungsbeschreibung vorzunehmen. Dies steht mit dem Transparenzgebot nicht im Einklang.
Das Vergabeverfahren ist, sofern die Antragsgegnerin die ausgeschriebenen Leistungen weiterhin vergeben will, ab dem Stadium, in dem es fehlerhaft ist, zu wiederholen.
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass der Beigeladene wegen der strafrechtlichen Verurteilung der vorherigen Inhaberin zum Vergabeverfahren nicht weiter zugelassen wird.
Die Antragstellerin kann gleichfalls nicht fordern, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen wegen eines Verstoßes gem. § 124 Abs. 1 Nr. 9 a) GWB von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließt.
2 VK LSA 26/18
vom 28.06.2019 (nicht barrierefrei)
§§ 124 Abs. 1 Nr. 9c, 160 Abs. 2 S. 1, 160 Abs. 2 S. 2, 168 Abs. 1 S. 1 GWB; §§ 650, 93 Abs.1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 2, 97 Abs.1 S.1 BGB; § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV
- Nachprüfungsantrag zulässig jedoch unbegründet
- Ausschluss vom Vergabeverfahren
- Abschluss Werkliefervertrag
Unabhängig von Ihrem Vorbringen ist die Antragstellerin von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Sie hat in ihrem Angebot zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin erheblich beeinflussen könnten. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist das Ermessen auf null reduziert.
Das Angebot der Antragstellerin war geeignet, bei der Antragsgegnerin einen Irrtum hervorzurufen. Die Antragstellerin handelte auch fahrlässig. Ihr ist zur Last zu legen, dass ihr Angebot den Anschein einer ausschreibungskonformen Leistungserbringung erweckt hat.
Die unzureichenden Informationen im Angebot der Antragstellerin waren schließlich geeignet, die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin erheblich zu beeinflussen. Hätte die Antragstellerin dort offengelegt, dass sie beabsichtigt, gebrauchte Geräte zu liefern, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihr Angebot ohne weitere Aufklärung wegen einer unzulässigen Abänderung der Vergabeunterlagen auszuschließen.
2 VK LSA 27/18
vom 03.05.2019 (nicht barrierefrei)
§§ 160 Abs. 3 S.1 Nr. 3, 97 Abs. 6, 97 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 2 GWB
- verspätete Rüge
- Antragstellerin kann keine Änderung des LV verlangen
Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen. Die Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ist allerdings durch das Willkür- und Diskriminierungsverbot sowie das Gebot der Wettbewerblichkeit beschränkt. Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner jedoch nicht verstoßen.
Ein Bieter kann nicht verlangen, dass sich der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfes an seinen Bedürfnissen orientiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bewerber über unterschiedliche Voraussetzungen verfügen, um die sachlich gerechtfertigten Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu erfüllen.