Beschlüsse 2014
Beschluss 2 VK LSA 73/14 vom 17.11.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, Paragraf 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
- Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
- rechtmäßiger Angebotsausschluss der Antragstellerin, aufgrund fehlender Eignung
Der Antrag ist nicht begründet.
Der Antragsgegner hat im Ergebnis zu Recht das Angebot der Antragstellerin nicht weiter berücksichtigt, da diese ihre Eignung im Sinne des Paragrafen 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A nicht nachgewiesen hat.
Der Antragsgegner hat nochmals Referenzen abgefordert, die sich auf umfangreichere Leistungen beziehen sollten, als die bereits vorgelegten. Er hat die Antragstellerin damit aufgefordert, nachträglich bessere Referenzen einzureichen. Maßgeblich ist Paragraf 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Nach dieser Vorschrift durfte der Antragsgegner nur Aufklärung verlangen, um sich über die Eignung der Antragstellerin zu informieren. Er war aber nicht befugt, die Antragstellerin zu Handlungen zu bewegen, die eine Änderung des Inhalts Ihres Angebots nach sich ziehen könnten.
Beschluss 2 VK LSA 04/14 vom 27.03.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB i.V.m. Paragraf 1 Abs. 2, Paragraf 2 Abs. 1 SektVO vom 23.09.2009 (BGBl. I S. 3110) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 125/2011 der Kommission vom 30.11.2011, Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, Paragraf 7 Abs. 3 Nr. 1d SektVO
- Ermittlung EU-Schwellenwert nach Sektorenverordnung
- Nichtabhilfenachricht ohne ausreichenden Hinweis für die Frist
- Verstoß gegen Wettbewerbsgrundsatz, da keine Zulassung von gleichwertigen Produkten
- Zurückweisung des Antrags auf vorzeitige Zuschlagserteilung
Der Gesamtwert der Baumaßnahme überschreitet die EU-Schwellenwerte in Höhe von 5,0 Mio Euro gemäß Paragraf 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB i.V.m. Paragraf 1 Abs. 2, Paragraf 2 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) vom 23.09.2009 (BGBl. I S. 3110) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 125/2011 der Kommission vom 30.11.2011.
Die Nichtabhilfenachricht hat aber die Frist des Paragrafen 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Gang gesetzt, weil es an einem ausreichenden Hinweis für die Frist fehlt.
Damit kann der Antragstellerin eine etwaige Fristversäumnis nicht zur Last gelegt werden.
Die Antragsgegnerin hat es dabei unterlassen, gleichwertige Produkte zuzulassen. Hierdurch hat sie gegen Paragraf 7 Abs. 3 Nr. 1d SektVO verstoßen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung der Erteilung des Zuschlags wird zurückgewiesen.
Beschluss 2 VK LSA 03/14 vom 24.06.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 114 Abs. 1 S.1 GWB, Paragraf 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A, Paragraf 3 EG Abs. 3 lit. b) VOL/A, Paragraf 101 Abs. 7 S. 1 GWB, Paragraf 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A
- Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages
- Begründetheit der Aufhebung des Vergabeverfahrens
- Wahl der falschen Vergabeart
- Verstoß gegen Wettbewerbsgebot und gegen den Vorrang des offenen Verfahrens bei Zuschlagserteilung
- kein Angebot vorliegend, das den Bewerbungsbedingungen entspricht
Der Antrag ist nicht begründet, da die Antragstellerin nicht in ihren Rechten gem. Paragraf 114 Abs. 1 S.1 GWB verletzt ist.
Für die Aufhebung bestanden schwerwiegende Gründe i.S. des Paragraf 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A. Die Antragsgegnerin hat nämlich zu Unrecht das Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gewählt. Sie hat sich zur Begründung zur Wahl dieses Verfahrens auf Paragraf 3 EG Abs. 3 lit. b) VOL/A berufen. Danach darf auf diese Vergabeart zurückgegriffen werden, wenn es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Eigenart der Leistung eine vorherige Festlegung des Gesamtpreises nicht zuließe. Dies wäre im Übrigen auch sachlich nicht zutreffend. Die Antragsgegnerin würde bei einer Zuschlagserteilung gegen das Wettbewerbsgebot und gegen den Vorrang des offenen Verfahrens gemäß Paragraf 101 Abs. 7 S. 1 GWB verstoßen.
Selbst bei anderer Betrachtungsweise wäre die Antragsgegnerin auch nach Paragraf 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A berechtigt gewesen, die Ausschreibung aufzuheben. In der Tat ist kein Angebot eingegangen, das den Bewerbungsbedingungen entspricht.
Beschluss 2 VK LSA 02/14 vom 23.07.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2, Paragrafen 97 Abs. 1 u. 2 GWB, Paragraf 30 Satz 1 SektVO
- Sektorentätigkeit
- Angebotsausschluss Ast im Offenen Verfahren wegen Angebotsänderungen an den Vergabeunterlagen
- Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot im Verhandlungsverfahren
- unzulässige Angebotswertung von Bietergemeinschaften im Verhandlungsverfahren, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden
Bei den Baumaßnahmen handelt es sich um eine Sektorentätigkeit im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 1 Satz 2 der Sektorenverordnung.
Die Antragstellerin kann hinsichtlich der Aufhebung des Offenen Verfahrens keine Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Ihr Angebot ist unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen zwingend aufgrund des Wettbewerbsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Paragrafen 97 Abs. 1 u. 2 GWB) auszuschließen, da in ihrem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden.
Dagegen kann sie in Bezug auf das Verhandlungsverfahren ihrerseits verlangen,
dass die Antragsgegnerin das Verhandlungsverfahren gemäß Paragraf 30 Satz 1 SektVO einstellt, da sie hierbei gegen den Transparenzgrundsatz (Paragraf 97 Abs. 1 GWB) und das Gleichbehandlungsgebot (Paragraf 97 Abs. 2 GWB) verstoßen hat.
Die Antragsgegnerin hat unberechtigterweise die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen als Bietergemeinschaften in die Wertung einbezogen, obwohl diese nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Sie hat der Antragstellerin unzulässiger Weise gestattet, nach Angebotsaufforderung eine Bietergemeinschaft zu bilden.
Beschluss 2 VK LSA 01/14 vom 08.05.2014 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB
- Rüge ist präkludiert, Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags
Der Antragsteller ist überwiegend seiner Rügeobliegenheit gemäß Paragraf 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Antragsteller hätte dafür Sorge tragen müssen, dass auch bei einem längeren Betriebsurlaub eine Überprüfung eines anfallenden Vergabeverfahrens stattfinden kann. Es stellt einen organisatorischen Mangel dar, dass der Vorgang schlichtweg über einem Zeitraum von etwa zwei Wochen unbearbeitet blieb. Dies ist dem Antragsteller anzulasten.