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Beschlüsse 2010

Beschluss 2 VK LSA 45/10 vom 14.04.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 16 a VOB/A

  • Nichtwertung von Nebenangeboten ohne Mindestbedingungen

Werden keine Mindestbedingungen für Nebenangebote im Sinne des Paragrafen 16 a VOB/A benannt, kann die daran anknüpfende Wertungsbedingung nicht eintreten mit der Folge, dass abgegebene Nebenangebote dann nicht gewertet werden dürfen.

Beschluss 2 VK LSA 39/10 vom 02.03.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 100 Abs. 2 erster Halbsatz GWB, Paragraf 7 EG Abs. 5 Satz 1 VOL/A, Paragraf 24 EG VOL/A

  • Gestellung des Geschäftsführers kein Arbeitsvertrag im Sinne des GWB
  • Angabe der Ausschlussklausel in der Bekanntmachung
  • ausführliche Begründung der Ausschlussklausel im Vergabevermerk 

Es handelt sich bei der ausgeschriebenen Leistung nicht um einen Arbeitsvertrag im Sinne des Paragrafen 100 Abs. 2 erster Halbsatz GWB, wonach das Vergaberecht keine Anwendung finden würde. Im vorliegenden Fall ist seitens des Managementpartners in Persona der Geschäftsführer zu bestellen. Dieser bliebe mithin Beschäftigter des Managementpartners und unterliege dessen unmittelbarer Einflusssphäre. Dem Auftraggeber steht dagegen ein derart umfassendes Weisungsrecht, wie es für Arbeitsverhältnisse kennzeichnend ist, gegenüber dem Geschäftsführer nicht zu.

Die Antragstellerin wird durch den Ausschluss ihres Angebotes, der auf der Ausschlussklausel basierte, in ihren Rechten verletzt. Nach Paragraf 7 EG Abs. 5 Satz 1 VOL/A hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Schon aus diesem Grunde hat die Klausel keinen Bestand. Danach ist eine Teilnahme von Bewerbern, die unter die Voraussetzung dieser Klausel fallen, von vornherein ausgeschlossen. Sie betrifft unmittelbar die Zuverlässigkeit der Bewerber. Es handelt sich insoweit um eine Mindestanforderung. Es reicht nicht aus, eine solche Festlegung mit derartigen Folgen erst in den Verdingungsunterlagen bekanntzugeben, auch wenn die Klausel nicht unmittelbar die Abforderung von Eignungsnachweisen betrifft.

Die Antragsgegnerin hat weiterhin in gravierender Weise gegen das Dokumentationsgebot entsprechend Paragraf 24 EG VOL/A verstoßen. Die Wahl der Ausschlussklausel ist eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Durch die Klausel wird von den Grundprinzipien eines Offenen Verfahrens abgewichen und die Teilnahme am Wettbewerb stark eingeschränkt. Aufgrund dieser atypischen Situation hätte die Antragsgegnerin die Klausel in ihrem Vergabevermerk im Einzelnen und substantiiert begründen müssen. Grundsätzlich ist dieses Begründungserfordernis umso stärker, je intensiver die Entscheidung des Auftraggebers den Wettbewerb beschränkt.

Beschluss 2 VK LSA 30/10 vom 29.09.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB

  • teilweiser Verstoß gegen Rügeobliegenheit
  • keine Präklusion von nicht gerügten Vergabeverstößen, die durch die Antragstellerin nicht erkennbar waren

Behauptete Mängel waren für die Antragstellerin bereits aus den Verdingungsunterlagen und einem Informationsschreiben der Antragsgegnerin erkennbar und hätten bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. bei Erhalt des Schriftstücks gerügt werden müssen.
Die Antragstellerin war jedoch hinsichtlich eines Teils der Vergabeverstöße (unzureichende Leistungsbeschreibung, Mischkalkulation der Beigeladenen) nicht in der Lage, diese zu rügen, da diese nicht im Sinne des Paragrafen 107 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB für sie erkennbar waren. Dementsprechend trat hinsichtlich dieser Vergabeverstöße auch keine Präklusion ein. Die Leistungsbeschreibung war in mehrfacher Hinsicht mehrdeutig und nicht hinreichend präzise. Außerdem hatte die Beigeladene eine Mischkalkulation vorgenommen. Dies hat sie im Bietergespräch selbst eingeräumt. Ihr Angebot war daher zwingend auszuschließen.  

Beschluss zur Befangenheit 2 VK LSA 30/10 vom 25.07.2011 (nicht barrierefrei)

  • auf Seiten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gehört jeweils ein ehrenamtlicher Beisitzer selbst zu den Verfahrensbeteiligten
  • Ablehnungsantrag gegen alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Mitglieder der Vergabekammer

Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist als ehrenamtlicher Beisitzer der
2. Vergabekammer eingesetzt. Der für die Antragsgegnerin maßgeblich an dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligte Bedienstete ist als ehrenamtlicher Beisitzer für die 1. Vergabekammer tätig.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin stellte in der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag gegen alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Mitglieder der Vergabekammer. Er vertrat die Ansicht, dass aufgrund ihrer früheren Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin die Mitglieder der Vergabekammer nicht unvoreingenommen über den Nachprüfungsantrag entscheiden könnten.
Es wird festgestellt, dass weder in der Person des Vorsitzenden noch in der der hauptamtlichen Beisitzerin ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Dieser Beschluss der 2. Vergabekammer erging unter Mitwirkung einer nicht von diesem Verfahren betroffenen ehrenamtlichen Beisitzerin.

Beschluss 2 VK LSA 13/10 vom 25.01.2011 (nicht barrierefrei)

Paragraf 114 Abs. 2 Satz 2 GWB

Mit Aufhebung der Ausschreibung durch den Antragsgegner hat sich nach Paragraf 114 Abs. 2 Satz 2 GWB das Nachprüfungsverfahren erledigt. Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend Erledigung erklärt. Der Antragsgegner wäre nach Einschätzung der Vergabekammer aufgrund des bisherigen Verfahrensstandes verpflichtet worden, die Ausschreibung in den Stand bis zur Abforderung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuversetzen oder aufzuheben.

Zutreffend sind die beiden Antragstellerinnen davon ausgegangen, dass die Übertragung  zur Durchführung der Notfallrettung an Dritte zwingend im Wege eines Vergabeverfahrens nach den Paragrafen 97 f GWB zu erfolgen hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2009, 1 Verg 7/08, VerabeR 2009, 793 bis 798 und Beschluss vom 04.11.2010, 1 Verg 10/10, NZBau 2011 Heft 1, VIII). Mit diesen Beschlüssen ist bereits entschieden, "... dass das Vergaberecht zumindest für das sogenannte Submissionsmodell im Rettungsdienstwesen anwendbar ist (so auch OVG Sachsen-Anhalt, s. Beschluss vom 03.12.2009, 3 M 307/09). Es kann dabei nach derzeitiger Rechtslage in Sachsen-Anhalt offen bleiben, ob für Rettungsdienstleistungen im Rahmen eines sogenannten Konzessionsmodells etwas anderes gelten könnte. Denn es handelt sich bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungsaufträgen in Sachsen-Anhalt jedenfalls nicht um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen".

Da vorliegend keine Sachentscheidung durch die Kammer erfolgte, haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung jeweils selbst zu tragen.


Beschluss 2 VK LSA 11/10 vom 15.07.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, Paragraf 7 Nr. 5 c) VOL/A, Paragraf 110 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GWB

  • keine Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgrund mangelnder Eignung der Antragstellerin
  • umfassenden Sachverhaltsaufklärung durch die Vergabekammer

Die Antragstellerin ist dadurch, dass der Antragsgegner sie nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, nicht in eigenen Rechten verletzt (Paragraf 114 Abs. 1 Satz 1 GWB).
Der Antragsgegner hat nicht ermessensfehlerhaft die Zuverlässigkeit der Antragstellerin verneint. Es ist im vorliegenden Fall fraglich, ob dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Eignung der Antragstellerin überhaupt ein Ermessen zustand. Der Antragsgegner ist aufgrund der Vielzahl der Mängel zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, die Leistung künftig ordnungsgemäß zu erbringen. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob die Mängel als schwere Verfehlungen im Sinne des Paragrafen 7 Nr. 5 c) VOL/A anzusehen sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Vergabekammer ihre Befugnis zur Erforschung des Sachverhaltes nicht überschritten. Auch nach der Neufassung des Paragrafen 110 Abs. 1 Satz 1 GWB erforscht sie den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich zwar nach eigenem Ermessen auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss (Paragraf 110 Abs. 1 Satz 2 GWB). Im Interesse einer umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes war die Vergabekammer gehalten, Unterlagen beizuziehen. Von daher war es der Vergabekammer verwehrt, den Inhalt dieser Unterlagen ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Schließlich hat grundsätzlich das Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und einer materiell richtigen Entscheidung Vorrang vor dem Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens.

Beschluss 2 VK LSA – 04/10 vom 11.05.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 97 Abs. 1 und 2 GWB, Paragraf 4 Abs. 2 VOF, Paragraf 18 VOF

  • fehlende Präzisierung in der Aufgabenbeschreibung zum Auftragskriterium "Optimierungsvorschläge zur Kostensenkung" unter Beachtung des Ausschlusses von Nebenangeboten laut Bekanntmachung
  • fehlende Bekanntgabe der Unterkriterien
  • ungenügende Dokumentation des Vergabeverfahrens

In ihrer Vergabebekanntmachung legte die Antragsgegnerin fest, dass Nebenangebote nicht zugelassen seien. Dagegen hat sie als ein Auftragskriterium "Optimierungsvorschläge zur Kostensenkung" benannt. Weiterhin hatte sie in einem Informationsschreiben ausgeführt, dass soweit sich bei einzelnen Positionen Synergieeffekte ergeben würden, diese dargestellt und begründet werden müssten. Es war für die Bewerber damit nicht erkennbar, welche Leistungen sie insoweit anbieten konnten, ohne von den übrigen Vorgaben der Antragsgegnerin abzuweichen.

Die Antragsgegnerin war gehalten, die Unterkriteriterien und deren Wichtung den Bewerbern mit Versendung der Aufgabenbeschreibung bekannt zu geben. Hierzu ist die Antragsgegnerin aufgrund des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes (Paragraf 97 Abs. 1 und 2 GWB, Paragraf 4 Abs. 2 VOF) verpflichtet. Wäre den Bewerbern die Unterkriterien beispielsweise für Optimierungsvorschläge zur Kostensenkung bekannt gewesen, hätten sie sich bei der Erstellung der Angebote darauf einstellen können.

Die Antragsgegnerin hat bei der Dokumentation des Vergabeverfahrens in mehrfacher Hinsicht gegen das Transparenzgebot nach Paragraf 97 Abs. 1 GWB verstoßen. Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, einen Vergabevermerk zu fertigen, der den Anforderungen des Paragrafen 18 VOF genügt.

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