Beschlüsse 2001
Beschluss VK 24/01 MD vom 17.01.2002 (nicht barrierefrei)
Wiederaufbau der Sternbrücke in Magdeburg - Los 1
Der Antrag wird verworfen. Der Vergabestelle wird unabhängig vom Antrag aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin vom weiteren Verfahren auszuschließen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Kosten werden auf Euro 2.500,--festgesetzt. Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Beschluss VK 23/01 MD vom 28.11.2001 (nicht barrierefrei)
Neubau derB 246a, (OU) Schönebeck, 1. PA / Straßenbau, TO: 1. Bauabschnitt
Der Antrag wird verworfen. Der Vergabestelle wird unabhängig vom Antrag aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin vom weiteren Verfahren auszuschließen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Kosten werden auf DM 5.000,-- festgesetzt. Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Beschluss VK 18/01 MD vom 24.10.2001 (nicht barrierefrei)
Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgungsleistungen/ Anteilsveräußerung
Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Kosten betragen DM 5.000,-- .
Beschluss VK 16/01 MD vom 23.08.2001 (nicht barrierefrei)
Neubau Freizeithallenbad Stendal
Der Antrag wird verworfen. Der Vergabestelle wird unabhängig vom Antrag aufgegeben, die Angebote der Antragstellerin vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens werden auf DM 5.000,-- festgesetzt. Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle war notwendig.
Beschluss VK 11/01 MD vom 13.07.2001 (nicht barrierefrei)
Koordinierung von Beratungsleistungen
Der Antrag wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Höhe der Kosten wird auf DM 5.000,-- festgesetzt.
Beschluss VK 09/01 MD vom 28.06.2001 (nicht barrierefrei)
Projektsteuerungsleistungen für den ehemaligen Addinol-Standort Krumpa
Der Antrag wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Höhe der Kosten wird auf DM 5.000,- festgesetzt.
Beschluss VK 09/01 MD vom 21.06.2001 (nicht barrierefrei)
Projektsteuerungsleistungen für den ehemaligen Addinol-Standort Krumpa. Antrag der Vergabestelle auf Gestattung des Zuschlages gem. § 115 Abs. 2 GWB
Der Antrag der Vergabestelle auf Gestattung der Erteilung des Zuschlags wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.
Beschluss VK 06/01 MD vom 07.06.2001 (nicht barrierefrei)
Sperrmüllsortierung und -verwertung
Der Vergabestelle wird aufgegeben, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Die Vergabestelle hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese betragen DM 5.700,--. Die Vergabestelle hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin war notwendig.
Beschluss VK 01/01 MD vom 21.03.2001 (nicht barrierefrei)
Sperrmüllsortierung und -verwertung
Der Vergabestelle wird aufgegeben, die tatsächliche Entfernung zwischen dem Ort der Einsammlung des Sperrmülls und der jeweiligen Sortieranlage für jeden Bieter gesondert zu ermitteln. Dies ist bei der Wertung der Kosten für die Anlieferung des Sperrmülls zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Vergabestelle haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Verfahrens betragen DM 5.800,--. Die Vergabestelle hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin war notwendig.