Genehmigung von Veranstaltungen nach Paragraf 29 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für Veranstaltungen, bei denen die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedarf es einer Genehmigung nach § 29 Absatz 2 StVO.
Das Landesverwaltungsamt ist die Genehmigungsbehörde für die Fälle, bei denen die Veranstaltungen in zwei oder mehreren Landkreisen oder über die Landesgrenze hinweg stattfinden. Die notwendigen Unterlagen finden Sie hier.
Für alle übrigen Fälle ist der jeweilige Landkreis zuständig.
Hinweise zum Verfahren
Ihre Anträge mit den notwendigen Erklärungen senden Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an folgende E-Mailadresse: StVO-Veranstaltungen(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Rechtsgrundlagen
Formulare zum Download
- Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung nach Paragraf 29 Absatz 2 StVO (nicht barrierefrei)
- Vordruck der Versicherungsbestätigung (nicht barrierefrei)
- Veranstaltererklärung (nicht barrierefrei)