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Fragen und Antworten zum Feststellungsverfahren

Wer ist behindert? Wer gilt als schwerbehindert?

Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden?

Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie

  • infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und
  • ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder eines anderen Bescheides über die Höhe eines Grades der Behinderung (GdB) oder eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.

Wer stellt die Behinderung fest? Wie läuft das Verfahren ab?

Das Landesverwaltungsamt – Referat Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - führt das Verfahren zur Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für Sie durch. Das Referat wird nur auf Ihren Antrag tätig.

Zur Entscheidung über Ihren Antrag sind möglichst umfassende medizinische Unterlagen über die geltend gemachten Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich. Das Referat Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - fordert von den Stellen, die Sie in Ihrem Antrag benennen (zum Beispiel behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Rentenversicherungsträger oder Pflegekassen), Befundberichte und andere medizinische Unterlagen an. Sie können diese Unterlagen auch direkt Ihrem Antrag beifügen.

Die vorhandenen oder beigezogenen ärztlichen Befunde sowie Ihre ggf. sonstigen Angaben über Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen wertet das Referat Versorgungsärztlicher Dienst des Landesverwaltungsamtes aus. Als Grundlage für diese versorgungsärztliche Beurteilung dient die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV).

Diese medizinische Beurteilung bildet die Grundlage der Entscheidung. Das Referat Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - erteilt einen Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX. Dieser Bescheid stellt den Grad der Behinderung fest sowie ggf. sogenannte Merkzeichen bei Vorliegen der entsprechenden weiteren gesundheitlichen Merkmale (z. B. einer Gehbehinderung) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche. Bei Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr wird auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen die Entscheidung zur Verfügung?

Gegen den Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, Referat Schwerbehindertenrecht - Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, LBLiG. Der Feststellungsbescheid wird auf Ihren Widerspruch hin unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls angeführten Begründung umfassend geprüft. Ist Ihr Widerspruch begründet, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Ist der Widerspruch aus Sicht der Widerspruchsbehörde unbegründet, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie Klage bei dem für Sie zuständigen Sozialgericht erheben.

Sozialgerichte in Sachsen-Anhalt


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Anschrift postalisch

Landesverwaltungsamt
Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)


Landesverwaltungsamt
Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren
Postfach 1963
39009 Magdeburg

 

Steffi Albrecht

Referatsleiterin

Telefon: +49 345 514-3350 oder +49 391 567-2680
Erreichbarkeit an Sprechtagen: 

  • dienstags von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 15:30 Uhr
  • donnerstags von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 15:30 Uhr

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