Fragen und Antworten zum Feststellungsverfahren
Elektronische Übermittlung der Feststellung einer Behinderung an das Finanzamt ab 01.01.2026
Im Ergebnis eines Feststellungsverfahrens im Schwerbehindertenrecht kann ein Mensch mit Behinderung u. a. einen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Einkommensteuergesetz) geltend machen. Dieser pauschale Betrag soll die im Zusammenhang mit der Behinderung bestehenden Mehrkosten ohne Einzelnachweise abdecken.
Bisher wurde durch den Menschen mit Behinderung selbst der Grad der Behinderung (GdB) durch Vorlage des Feststellungbescheides oder des Schwerbehindertenausweises oder einer entsprechenden Bescheinigung beim Finanzamt nachgewiesen. Für alle Entscheidungen, die das Landesverwaltungsamt im Bereich Schwerbehindertenrecht bis zum 31.12.2025 getroffen hat, ändert sich somit nichts an der bisherigen Vorgehensweise für die Inanspruchnahme dieser Pauschale.
Durch eine gesetzliche Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird nunmehr ab 01.01.2026 der Grad der Behinderung elektronisch durch die Feststellungsbehörde übermittelt. Dafür sind die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und eine entsprechende Einwilligungserklärung für die Übermittlung erforderlich.
Was bedeutet diese gesetzliche Neuregelung konkret?
- Der Inhalt (GdB und evtl. festgestellte Merkzeichen) ab 01.01.2026 erlassener Bescheide wird verpflichtend durch das Landesverwaltungsamt an das Finanzamt übermittelt. Zwingende Voraussetzung dafür ist die Angabe der Steuer-ID in dem beim Landesverwaltungsamt gestellten Antrag.
- Will der Mensch mit Behinderung den Pauschbetrag für das Kalenderjahr 2026 geltend machen, erkennt die Finanzbehörde diesen nur an, wenn eine elektronische Meldung dazu vorliegt. Das bisherige Verfahren (Vorlage des Feststellungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises oder entsprechende Finanzamtsbescheinigung zur Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrages) ist somit für Entscheidungen ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen für alle durch das Landesverwaltungsamt getroffenen Entscheidungen vor dem 01.01.2026.
- Um eine elektronische Übermittlung vornehmen zu können, ist ein Antrag bzw. eine Einwilligungserklärung des Menschen mit Behinderung zwingend erforderlich. Die Einwilligung ist zusätzlich zu der im Antrag beigefügten Einwilligungserklärung zur Schweigepflichtsentbindung abzugeben. Somit kann sie entweder im Rahmen eines Feststellungsantrages erfolgen (Ziffer 15 des Antrages auf Feststellung einer Schwerbehinderung) oder auch außerhalb oder während eines laufenden Verfahrens durch einen formlosen Antrag.
- Für alle vor dem 01.01.2026 getroffenen Entscheidungen gilt Folgendes: es bleibt bei der bisherigen Verfahrensweise, indem der Antragsteller selbst den Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung erbringt.
Häufige Fragen
Muss ein neuer Antrag auf Feststellung der Behinderung gestellt werden?
Nein. Alle bisherigen Feststellungen gelten weiterhin und sind gegenüber dem Finanzamt auch gültig.
Nur die Änderung des Gesundheitszustandes und somit eine Neubewertung der Funktionsbehinderungen machen einen Neufeststellungsantrag erforderlich nicht die ab 01.01.2026 gesetzliche Neuregelung. Sollten sich durch die Neufeststellung Änderungen ergeben, so wird in diesem Fall der neue Bescheid automatisch an das Finanzamt übermittelt.
Muss die Steuer-ID angegeben werden, um einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu stellen?
Ja und Nein. Die Angabe ist erforderlich, wenn der Mensch mit Behinderung den Behinderten-Pauschbetrag bei seiner Steuererklärung in Anspruch nehmen möchte und das Landesverwaltungsamt die Daten an die Finanzverwaltung übertragen soll. Für den Schwerbehindertenantrag selbst ist sie nicht zwingend erforderlich.
Wer ist behindert? Wer gilt als schwerbehindert?
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden?
Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie
- infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und
- ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder eines anderen Bescheides über die Höhe eines Grades der Behinderung (GdB) oder eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.
Wer stellt die Behinderung fest? Wie läuft das Verfahren ab?
Das Landesverwaltungsamt – Referat Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - führt das Verfahren zur Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für Sie durch. Das Referat wird nur auf Ihren Antrag tätig.
Zur Entscheidung über Ihren Antrag sind möglichst umfassende medizinische Unterlagen über die geltend gemachten Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich. Das Referat Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - fordert von den Stellen, die Sie in Ihrem Antrag benennen (zum Beispiel behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Rentenversicherungsträger oder Pflegekassen), Befundberichte und andere medizinische Unterlagen an. Sie können diese Unterlagen auch direkt Ihrem Antrag beifügen.
Die vorhandenen oder beigezogenen ärztlichen Befunde sowie Ihre ggf. sonstigen Angaben über Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen wertet das Referat Versorgungsärztlicher Dienst des Landesverwaltungsamtes aus. Als Grundlage für diese versorgungsärztliche Beurteilung dient die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV).
Diese medizinische Beurteilung bildet die Grundlage der Entscheidung. Das Referat Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - erteilt einen Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX. Dieser Bescheid stellt den Grad der Behinderung fest sowie ggf. sogenannte Merkzeichen bei Vorliegen der entsprechenden weiteren gesundheitlichen Merkmale (z. B. einer Gehbehinderung) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche. Bei Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr wird auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Welche Rechtsbehelfe stehen gegen die Entscheidung zur Verfügung?
Gegen den Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, Referat Schwerbehindertenrecht - Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, LBLiG. Der Feststellungsbescheid wird auf Ihren Widerspruch hin unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls angeführten Begründung umfassend geprüft. Ist Ihr Widerspruch begründet, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Ist der Widerspruch aus Sicht der Widerspruchsbehörde unbegründet, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie Klage bei dem für Sie zuständigen Sozialgericht erheben.





