Parkerleichterung/ Sonderparkgenehmigung
Nutzung von Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol
Schwerbehinderte Menschen mit
- einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Ausweis)
- Blindheit (Bl) sowie mit
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder
- vergleichbaren Funktionseinschränkungen
haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen - Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol.
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Hierzu zählen schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen- aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Für diesen Personenkreis gilt als Parkausweis der EU-einheitliche "Blaue Parkausweis". Der "Blaue Parkausweis" (EU-weit) als "Besonderer Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
- bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Anwohnerparkplätzen.
Nutzung von Parkerleichterungen durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Parkerleichterung
Die Änderung des Straßenverkehrsrechts im Jahr 2009 hat auch für andere schwerbehinderte Menschen Änderungen gebracht. Die Regelungen gelten bundesweit für schwerbehinderte Menschen
- mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbel-säule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Die Berechtigung, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu können, wird durch den sogenannten "Orangefarbenen Parkausweis" nachgewiesen. Dieser Parkausweis gilt bundesweit und ermöglicht Erleichterungen wie zum Beispiel:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden
- Parken im Zonenhalteverbot
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Anwohnerparkplätzen
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.
Das Referat Versorgungsamt-Schwerbehindertenrecht stellt auf Antrag von Behinderten fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind und teilt dies der für den Wohnort der Berechtigten zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit.
Anmerkung:
Aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 15.02.2010 Az.: 35.2-30051 besteht außerdem die Möglichkeit, auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen an Personen zu erteilen, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder nach einer schweren Operation - vorübergehend bis zu 6 Monaten - an derart starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass sie selbstbestimmt nur noch kürzere Wege zurücklegen können.
Der Antrag auf Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung ist unmittelbar bei der für den Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.