Erstattung von Fahrgeldausfällen
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr – Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach Paragraph 152 Absatz 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Nahverkehr im Sinne der Paragraphen 228 i.V.m. 230 Absatz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
- Straßenbahnen und Obussen
- Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
- S-Bahnen in der 2. Wagenklasse
- Eisenbahnen in der 2.Wagenklasse im Umkreis von 50 km
- Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzungsverkehr.
Die entstandenen Fahrgeldausfälle der Verkehrsunternehmen können diesen auf Antrag erstattet werden (Paragraph 231 SGB IX). Die Erstattung erfolgt pauschaliert (landeseinheitlich festgesetzter Prozentsatz/ Vomhundertsatz) oder durch einen individuell nachgewiesenen Prozentsatz, wenn das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen mindestens ein Drittel über dem Pauschalsatz liegt.
Hierzu ist mittels einer Verkehrserhebung in den Zeiträumen der bekanntgegebenen Erhebungsperioden (siehe Zählperioden Verkehrszählung 2018) nachzuweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen den landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt. In diesem Fall wir auf Antrag des Unternehmers neben der Erstattung nach dem festgesetzten Prozentsatz, der nachgewiesene über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
Weiterhin kann für das laufende Kalenderjahr eine Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages beantragt werden. Die Vorauszahlung wird dann je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November ausgezahlt.
Grundlage für die Erstattung können ausschließlich endgültige Fahrgeldeinnahmen sein. Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen. Die Vorauszahlungen sind - abgesehen von begründeten Ausnahmefällen - nach Paragraph 233 Absatz 3 SGB IX zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
Formulare, Hinweise und Rechtsgrundlagen
Bitte verwenden Sie für das laufende Erstattungsverfahren nunmehr den aktualisierten Erstattungsantrag sowie immer die Anlagen A und B.
Die Anlage C ist nur in Verbindung mit der Individualerstattung einzureichen.
- Antragsformular für Unternehmen (PDF 51 KB)
Anlage A: Nachweis Nahverkehr
Anlage B: Nachweis Fahrgeldeinnahme
Anlage C: Erklärung bei Individualerstattung - Hinweisblatt zum Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle gem. § 231 SGB IX
- Richtlinie über die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach Paragraf 148 Sozialgesetzbuch IX (Sachsen-Anhalt)
Festsetzung des Vomhundertsatzes
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2014
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2015
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2016
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2017
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2018
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2019
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2020
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2021
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2022
- Festsetzung des Vomhundertsatzes für das Jahr 2023
Zählperioden
- Zählperioden 2014 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2015 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2016 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2017 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2018 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2019 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2020 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2021 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2022 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2023 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2024 für Sachsen-Anhalt
- Zählperioden 2025 für Sachsen-Anhalt