Feststellung der Schwerbehinderung und Ausweis
Menschen mit Behinderung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten auf Antrag einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Letzteres ist an den sogenannten Merkzeichen zu erkennen, mit denen der Ausweis in diesen Fällen zusätzlich gekennzeichnet ist. Beispielsweise ist auf der Rückseite des Ausweises ein "G" aufgedruckt, wenn der schwerbehinderte Mensch gehbehindert im Sinne des Gesetzes ist.
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die zur Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX oder anderen Vorschriften zustehen.
Der Ausweis ist eine Identifikationskarte im Scheckkartenformat. Er hat die Grundfarbe grün. Wenn der Inhaber auch das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen kann, wird der Ausweis halbseitig mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen. In der Regel ist er mit einem Bild des Ausweisinhabers versehen. Bei Kindern bis zum 10. Geburtstag ist das nicht vorgesehen.
Die Gültigkeit des Ausweises ist meist befristet. Das Ende der Frist wird auf der Vorderseite angegeben. Liegen die Voraussetzungen weiter vor, wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Bitte übersenden Sie dazu ein aktuelles Passbild per Post und versehen Sie dieses auf der Rückseite mit Ihrem Namen und dem Geburtsdatum. Ein neuer Antrag auf Feststellung von Behinderungen muss in diesen Fällen nicht gestellt werden.
Gesetzliche Grundlage für die Ausstellung des Ausweises ist § 152 Absatz 5 Sozialgesetzbuch IX. Details, etwa zur Gestaltung oder die Erläuterung der sogenannten Merkzeichen, die zu Nachteilsausgleichen berechtigen, finden sich in der Schwerbehindertenausweisverordnung.