Aufgabe der Kriegsopferfürsorge
Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und Ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.
Die Leistungen dienen als besondere Hilfen im Einzelfall der
- ergänzenden Hilfe (Paragraph 25 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz),
- bedarfsorientierten Hilfe (Paragraph 25 a Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz),
- individuellen Hilfe (Paragraph 25 b Absatz 5 Bundesversorgungsgesetz)
der Leistungsberechtigten.
Gerade wegen des Gebots der Individualität der Hilfegewährung ist die persönliche Hilfe und Beratung (Paragraph 25 b Absatz 3 Bundesversorgungsgesetz) für die Kriegsopferfürsorge von besonderer Bedeutung.
Die Kriegsopferfürsorge hat keinen eigentlichen Versorgungscharakter. Neben der entschädigungsrechtlich begründeten Schadensausgleichsfunktion dienen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge der Befriedigung eines sozial-typischen, gegenwärtigen Bedarfs. Ziel der Kriegsopferfürsorge ist es, insbesondere dann, wenn die sonstigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht ausreichen, durch individuelle Hilfen eine angemessene wirtschaftliche Versorgung zu sichern, ohne dabei vollen Schadensausgleich anzustreben.
Wegen ihrer Schadensausgleichsfunktion hat die Kriegsopferfürsorge besondere Freibeträge aus Billigkeitsgründen und anders bemessene Einkommens- und Vermögensschongrenzen als die Sozialhilfe, die eher den Einsatz finanzieller, körperlicher und geistiger Möglichkeiten des Antragstellers fordern kann. Damit geht die Kriegsopferfürsorge über den Zweck der Sozialhilfe, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, hinaus. Der Umfang der Ansprüche nach dem SGB XII ist allenfalls als Mindestgrenze der Fürsorgeleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu verstehen. Diese dürfen von der Kriegsopferfürsorge nicht unterschritten werden.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind gegenüber allen Leistungen der Sozialhilfe vorrangig. Auch gegenüber den anderen Existenzsicherungsleistungen, und zwar Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch als auch Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch ist der Vorrang der Kriegsopferfürsorge gegeben.
zurück