Leistungen
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) werden auf Antrag frühestens ab Antragsmonat gewährt, sofern hierfür die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 LBliGG).
Nach § 2 LBliGG sind Pflegeleistungen auf das Blindengeld anzurechnen.
Bei einer Einordnung
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in den Pflegegrad 2 nach § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 SGB XI werden 46 v.H. des Betrages nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI und
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bei einer Einordnung in die Pflegegrade 3 bis 5 nach § 15 Abs. 3 S. 4 Nrn. 3 bis 5 SGB XI werden 33 v.H. des Betrages nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB XI angerechnet.
§ 3 Abs. 1 LBliGG normiert den Grundsatz, wonach sich das Blindengeld für Blindheit um die Hälfte vermindert, solange sich die anspruchsberechtigte Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält, es sei denn, dass die Kosten dieses Aufenthaltes überwiegend von ihm oder einem nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtigen Dritten getragen werden oder es sich um eine stationäre Einrichtung zur schulischen und beruflichen Ausbildung handelt.
Es ergeben sich somit folgende Leistungen:
Blindengeld | Beträge |
Minderjährige | 308,23 Euro |
Erwachsene | 443,84 Euro |
Hochgradige Sehbehinderung | 64,10 Euro |
Gehörlosengeld | 64,10 Euro |
Zahlbeträge infolge der Anrechnung von Pflegeleistungen nach § 2 LBliGG
Anrechnung | Beträge |
Pflegegrad 2 | Erwachsene: 291,12 Euro Minderjährige: 155,51 Euro |
Pflegegrad 3-5 | Erwachsene: 254,75 Euro Minderjährige: 119,14 Euro |
Heim | Eigenanteil an den Heimkosten Erwachsener: 443,84 Euro Minderjährige: 308,23 Euro Eigenanteil an den Heimkosten Erwachsene: 221,92 Euro Minderjährige: 154,12 Euro |