Landesverwaltungsamt stellt ehemaliges Tagebaugelände „Zipsendorf Süd“ unter Naturschutz
Das Landesverwaltungsamt Sachsen‑Anhalt hat das ehemalige Tagebaugelände „Zipsendorf Süd“ im Burgenlandkreis einstweilig als Naturschutzgebiet (NSG) gesichert. Die entsprechende Verordnung (Grundlage: § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) gilt zunächst für zwei Jahre.
Das rund 228 Hektar große Gebiet liegt östlich von Zeitz und umfasst ein naturnahes Gewässer, das vollständig von Waldbeständen umgeben ist. Seit dem Ende des Braunkohleabbaus im Jahr 1964, der anschließenden Flutung und der Rekultivierung hat sich dort ein ökologisch besonders wertvoller Lebensraum entwickelt. Das Gebiet ist von regionaler und nationaler Bedeutung, insbesondere als Brut‑, Rast‑, Mauser‑ und Überwinterungsgebiet zahlreicher Wasservogelarten.
Auslöser für die einstweilige Sicherstellung war ein entsprechender Antrag des Burgenlandkreises. Hintergrund sind aktuelle Überlegungen zur zukünftigen Nutzung des Gewässers. Um mögliche Beeinträchtigungen des sensiblen Naturraums frühzeitig zu vermeiden und eine sorgfältige Prüfung aller Optionen zu ermöglichen, wurde das Gebiet vorsorglich gesichert.
„Mit der einstweiligen Sicherstellung schaffen wir den notwendigen rechtlichen Schutz, um dieses außergewöhnlich wertvolle Gebiet vor einer kurzfristigen Inanspruchnahme zu bewahren“, erklärt Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen‑Anhalt. „Zipsendorf Süd ist ein Beispiel dafür, wie sich ehemalige Bergbauflächen zu bedeutenden Rückzugsräumen für Tiere und Pflanzen entwickeln können. Solche Räume müssen wir sichern.“
Zeitlicher Schutz für ein besonders wertvolles Gebiet
Die einstweilige Sicherstellung dient dazu, drohende Gefährdungen wie bauliche Eingriffe, Nutzungsänderungen oder die Zerschneidung des Gebietes abzuwenden.
„Unser Ziel ist es, Entwicklung u.a. wirtschaftlicher Art nicht grundsätzlich zu verhindern, sondern wertvolle Naturgüter verantwortungsvoll abzuwägen und zu bewahren“, so Präsident Pleye weiter. „Die befristete Sicherstellung gibt allen Beteiligten Planungssicherheit und ermöglicht einen sachgerechten, transparenten Entscheidungsprozess.“
Im Vorfeld der Entscheidung wurden die vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten. Im Rahmen der behördeninternen Beteiligung gingen Stellungnahmen verschiedener Fachbehörden ein, die ausgewertet und in die Verordnung aufgenommen wurden.
Schutz und Nutzung in ausgewogenem Verhältnis
Die Verordnung enthält neben klaren Verboten zum Schutz des Gebietes auch Ausnahmen und Freistellungen. So bleiben unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, die naturverträgliche Jagd sowie die Berufs- und Angelfischerei zulässig, sofern sie dem Schutzzweck nicht widersprechen. Auch Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie andere Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind weiterhin möglich.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen‑Anhalt am 20. Mai 2026 in Kraft. Der Zeitraum der einstweiligen Sicherstellung kann bei Bedarf einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Hintergrund:
Das Landesverwaltungsamt Sachsen‑Anhalt nimmt die Aufgaben der oberen Naturschutzbehörde wahr. Rechtsgrundlage hierfür sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen‑Anhalt (NatSchG LSA). In dieser Funktion ist das Landesverwaltungsamt unter anderem für die Ausweisung von Naturschutzgebieten sowie für besondere Schutzmaßnahmen zuständig, wenn eine landeseinheitliche oder überörtliche Bewertung erforderlich ist

