Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüfen Feuerstätten und Abgasanlagen in Sachsen‑Anhalt
215 bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, davon 7 bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen, sorgen in Sachsen‑Anhalt dafür, dass von Heizungen und Öfen keine Gefahren für Menschen und Gebäude ausgehen. Sie überprüfen in ihren Kehrbezirken regelmäßig die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätten und dokumentieren die Ergebnisse im Kehrbuch. Neue Feuerungsanlagen werden von ihnen fachgerecht abgenommen. Die bevollmächtigten Schornsteinfeger sind also im staatlichen Auftrag unterwegs, auf das die Sicherheit der Feuerstätten nicht dem Zufall überlassen bleibt.
Für die Ausschreibung und Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist in Sachsen‑Anhalt das Landesverwaltungsamt zuständig. Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Bestellung erstreckt sich stets über einen Zeitraum von sieben Jahren, wobei ein früheres erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einer erfolgreichen Bewerbung nicht entgegensteht. Nach Ablauf des Bestellungszeitraums ist eine erneute Bewerbung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Einzelfällen eine Wahrnehmung dieser verantwortungsvollen Tätigkeiten längstens bis zur Vollendung des 70-ten Lebensjahres auf Antrag zugelassen werden.
In Folge des allgemeinen Fachkräftemangels gelingt es nicht immer, einen Kehrbezirk nach dem Ausscheiden des bisherigen Kehrbezirksinhabers nahtlos nachzubesetzen. Für eine Übergangszeit sieht das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz daher die Möglichkeit vor, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus benachbarten Kehrbezirken als Vertreter zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen durch die Landkreise und kreisfreien Städte einzusetzen. Nach mehrmaliger erfolgloser Ausschreibung können nach geltender Erlasslage in Sachsen-Anhalt Kehrbezirke auch dauerhaft aufgelöst und die entsprechenden Liegenschaften benachbarten Kehrbezirken endgültig zugeteilt werden. Auch hier liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Landesverwaltungsamt. Da der Möglichkeit zur territorialen Erweiterung der noch besetzten Kehrbezirke jedoch natürliche Grenzen gesetzt sind, hat der Gesetzgeber das Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz erst jüngst angepasst. So können inzwischen auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auch angestellte Schornsteinfegermeister sowie beschäftigte mit gleichgestellter Qualifikation, sogenannte Meistergesellen, die Feuerstättenschau übernehmen und den Kehrbezirksinhaber entlasten.

