Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach der "Richtlinie über die „Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Zuwendungen mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Erzeugerzusammenschlüssen.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser und Energie – leisten und damit die Ressourcen sparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
Gefördert werden Investitionen wie z.B. Baumaßnahmen und technische Anlagen, die der Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der ersten Verarbeitungsstufe dienen.
Zuwendungsempfänger können neben den Erzeugerzusammenschlüssen auch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sein. Die Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie nicht gleichzeitig landwirtschaftliche Grunderzeugnisse produzieren, d.h. landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften oder Nutztiere halten.
Förderfähig sind angemessene Ausgaben für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
- für Unternehmen bis zu 25%, sofern sie zu mehr als 50% Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30%, und
- für Erzeugerzusammenschlüsse bis zu 35%, sofern sie zu mehr als 50% Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40%
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei ausschließlicher Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten (z.B. Öko- oder Bio-Erzeugnisse, andere zertifizierte Qualitätsstandards) erhöht sich die Förderhöhe grundsätzlich um 15%.
Die Höhe des Zuschusses für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen beträgt für mittlere Unternehmen bis zu 10% und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben.