Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung
Verfahrensablauf beim Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft
Die Verwertung schadstoffarmer Klärschlämme auf landwirtschaftlichen Flächen basiert auf dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das der Verwertung den Vorrang vor der Beseitigung gibt.
Klärschlämme, die auf landwirtschaftlichen Flächen verwertet werden, unterliegen sowohl abfallrechtlichen als auch düngemittelrechtlichen Bestimmungen.
Durch die Kontrolle der Einhaltung der in der Klärschlammverordnung festgelegten umfangreichen Einzelbestimmungen hinsichtlich Höchstmengen, Grenzwerten für Schwermetalle und organischen Schadstoffen sowie Ausbringungsverboten bzw. -einschränkungen sollen negative Auswirkungen auf Boden, Gewässer und Nahrungskette ausgeschlossen werden.
Dazu tragen auch die Kontrollen der streng geregelten Nachweispflichten und die jährlich von den zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden erstellten Aufbringungspläne bei.
Beachtung des Düngemittelrechts
Mit der Zulassung des Klärschlamms als Sekundärstoffdünger ist das Düngemittelrecht (siehe auch Düngemittelverkehrskontrolle) gleichermaßen zu beachten. Zuständige Behörden für die Durchführung der Düngeverordnung sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten. Der Verfahrensablauf nach der Düngeverordnung ist auf die Einhaltung der Regelungen zur Düngung im Rahmen guter fachlicher Praxis ausgerichtet. Nach der Düngeverordnung unterliegen die landwirtschaftlichen Betriebe dem Nachweis der Düngebedarfsermittlung, des Nährstoffvergleichs sowie einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Die Kontrolle über den Einsatz von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgt durch die im Rahmen der Düngeverordnung vorrangig zu kontrollierenden Tatbestände in den landwirtschaftlichen Betrieben.
Zuständige Behörden
Für die Einhaltung und Kontrolle nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sind die unteren Abfallbehörden der Landkreise zuständig.
Sie werden in allen Fragen der landwirtschaftlichen Verwertung durch die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten unterstützt.
Die Fachaufsicht für diese Tätigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat - Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit - und für rein abfallrechtliche Fragen beim Referat - Abfallwirtschaft, Bodenschutz.