Förderung des Jagdwesens aus Mitteln der Jagdabgabe
Zusammen mit den Gebühren für den Jagdschein wird durch die Jagdbehörden eine Jagdabgabe erhoben. Diese Abgabe wird im Benehmen mit der Landesjägerschaft für Maßnahmen des Wildschutzes, der Wildforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke verwendet. Alle Jägerinnen und Jäger leisten damit einen unmittelbaren Beitrag zur Förderung des Jagdwesen als wichtigen Bestandteil zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes, zur Verhinderung von Wildschäden, zur Erzielung eines angepassten und ökologisch verträglichen Wildbestandes und zur Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprojekte.
Die Verwendung der Jagdabgabemittel ist im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 05. Februar 2026, Az.: 41.11-65021 geregelt. Auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift können gefördert werden:
1. Maßnahmen des Wildschutzes
- Biotopgestaltung, -pflege und -vernetzung zur Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes
- Wildbestandssicherung oder -verbesserung
- Schutz von gefährdeten Arten
- Reduzierung invasiver Arten
- Maßnahmen zur Reduzierung von Wildunfällen
2. Maßnahmen der Wildforschung
- Wildökologische Forschung einschließlich Monitoring
- Untersuchung sowie Überwachung von Lebensräumen
- Entwicklung und Weiterentwicklung von Jagdstrategien
3. Besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke
- Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen zur jagdlichen Aus- und Weiterbildung
- Jagdgebrauchshundewesen inklusive persönlicher Schutzausrüstung für Hunde und Hundeführer, Ausbildungsanlagen für Jagdgebrauchshunde
- Neubau, Ausbau oder Unterhaltung von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen
- Gründung von Hegegemeinschaften im Sinne des § 15 des LJagdG LSA
- Jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
- Falknerei
- Jagdliches Brauchtum
- Entwicklung von Konzepten oder Strukturen zur Vermarktung jagdlicher Erzeugnisse
- Anschaffung von technischer Ausstattung zur Lokalisierung von Bodenbrütern oder Rehkitzen zur Verhinderung von Mähopfern im Rahmen der Jagdpflege und des Tierschutzes
Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die o. g. Maßnahmen realisieren. Eine Förderung ist nur für Maßnahmen möglich, soweit sie in Sachsen-Anhalt realisiert oder wirksam werden und wenn die Höhe der Förderung mindestens 500 Euro beträgt.

