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Forsthoheit

Das Referat Agrarwirtschaft, ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit nimmt die Aufgaben des Landesverwaltungsamtes als obere Forstbehörde wahr. In dieser Hinsicht übt es die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreie Städte aus, berät diese zu forstrechtlichen und forstfachlichen Sachverhalten und entscheidet über Widersprüche in entsprechenden Verwaltungsverfahren. Bei öffentlichen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen werden forstliche Belange vertreten. Einige Vollzugsaufgaben liegen darüber hinaus in der originären Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes. Dies betrifft beispielsweise die Ausweisung besonders geschützter Waldgebiete und die Bestätigung von Forstaufsehern

Mehr als ein Viertel der Landesfläche Sachsen-Anhalts ist bewaldet. Die gesellschaftlichen Anforderungen an den Wald sind vielgestaltig und einem steten Wandel unterworfen. Um den Wald als einzigartigen und mannigfaltigen Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, ist ein Ausgleich zwischen den Interessen der Waldeigentümer und der Allgemeinheit erforderlich.

Die Waldbewirtschaftung ist bestimmten Regeln unterworfen, die sich insbesondere aus den Waldgesetzen des Bundes und  des Landes Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG sowie Landeswaldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt – LWaldG LSA) ergeben.

So sind alle Waldbesitzer verpflichtet, ihren Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften.  Die Waldgesetze enthalten darüber hinaus beispielsweise Regelungen zu Waldumwandlungen, Erstaufforstungen, zur Wiederaufforstungspflicht, zu Bau und Unterhaltung von Waldwegen, zu Forstnutzungsrechten und Nebennutzungen, zum Waldschutz sowie zur Beschränkung von Kahlhieben.

Das Landeswaldgesetz enthält darüber hinaus auch Bestimmungen, die sich an die Waldbesucher richten. Hier sind beispielsweise Regelungen zum Betreten, Befahren, Reiten sowie zum Rauchen und Feuermachen im Wald und zur Anleinpflicht von Hunden usw. zu nennen.

Für den Gesetzesvollzug sind im Wesentlichen die unteren Forstbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte; für den Waldbrandschutz das Landeszentrum Wald) zuständig.

Weitere Information zum Thema Wald und Forstwirtschaft erhalten Sie auf dem Waldbauportal.

 

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Neu: Änderung des LWaldG in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 02.07.2024 (GVBl. LSA, S. 196) ist am 17.07.2024 in Kraft getreten. Mit der Änderung wurde das bislang im § 8 Abs. 1 LWaldG  enthaltene Verbot der Genehmigung von Waldumwandlungen zum Zweck der Errichtung von Windenergieanlagen aufgehoben. Sie finden die aktuelle Fassung des LWaldG hier oder in unserer Broschüre "Forstrecht Sachsen-Anhalt".

 

Waldzustandsbericht 2023

Der Waldzustandsbericht 2023 für das Land Sachsen-Anhalt wurde veröffentlicht. Er steht hier zum Download zur Verfügung.

 

Entscheidungshilfe zur klimaangepassten Baumartenwahl

Die Empfehlungen zur klimaangepassten Baumartenwahl für Sachsen-Anhalt der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) sind als Web-Service nutzbar.

Hinweise zur Nutzung erhalten Sie auf der Seite der NW-FVA.  

Dort steht ebenfalls die Broschüre zu den Baumartenempfehlungen zum Download bereit.

 

Ansprechpartner

Herr Mollenhauer
Tel.: +49 345 514-2312
E-Mail

Herr Hennemann
Tel.: +49 345 514-2718
E-Mail

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