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Fördermaßnahmen im Bereich der Fischerei aus der Fischereiabgabe

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen des Fischereischutzes:
    • Verbesserung der Fischereiaufsicht einschließlich der Aus- und Fortbildung des damit betrauten Personenkreises
  • Maßnahmen der Fischereiforschung:
    • Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen und Untersuchungen (Fischereiforschung) sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse
  • Maßnahmen des Fischartenschutzes:
    • Züchtung, Besatzmaßnahmen und sonstige Vorhaben zur Erhaltung oder Wiederansiedlung gefährdeter oder ausgestorbener Fisch-, Krebs- und Rundmäulerarten bzw. von Ökotypen derselbigen,
  • besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke:
    • Förderung der Fischgesundheit,
    • fischereiliche Lehrgänge und Schulungen, Jugendarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Lehrschauen und Ausstellungen) für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,
    • Besatz fischfreier Gewässer mit geeigneten Fischarten zur Schaffung natürlicher und artenreicher Fischbestände, die der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechen, wenn die Durchführung der Maßnahme die zumutbare Hegepflicht des/der einzelnen Fischereiausübungsberechtigten erheblich überschreitet,
    • die Neuanlage und die Verbesserung von Laich- und Aufwuchsbiotopen sowie weitere Maßnahmen am und im Gewässer, die der Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände dienen (z.B. Bau von Fischtreppen, Fischwegen, Standplätzen, Unterständen und Schwellen bzw. Renaturierungsmaßnahmen an Fließgewässern), soweit sie wasserrechtlich zulässig  sind und zu deren Durchführung keine Rechtsverpflichtung des Unterhaltungspflichtigen besteht,
    • fischereiliche Maßnahmen die als Beispiels- und Modellfälle von erheblicher Bedeutung sind.
  • Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Arbeit des Fischereibeirates entstehen
  • nach dem Fischereigesetz gebotene Ausgleichszahlungen

Anspruchsberechtigte:

  • Landesfischereiverbände, Landesanglerverbände, Fischereivereine, Anglervereine,
  • Fischereiausübungsberechtigte, Fischereipächter, Fischereigenossenschaften,
  • natürliche und juristische Personen die fischereiwissenschaftlich tätig sind,
  • gemeinnützige Vereine und Organisationen die sich mit dem Fischarten- und Gewässerschutz beschäftigen,
  • Fischereibetriebe

Einzureichende Unterlagen:

Für die Antragstellung kann ein Formular verwendet werden.

Das Landesverwaltungsamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

Ansprechpartner

Herr Kaufmann
Tel.: +49 345 514 2460
E-Mail

Rechtsgrundlage

§ 30 Absatz 4 Fischereigesetz (FischG)

Hinweise zum Verfahren:

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und von erheblichen finanziellen Auswirkungen wird der Fischereibeirat gemäß § 49 FischG angehört.

 

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