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Erlaubnis zur Führung von Berufsbezeichnungen

Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, bedarf der Erlaubnis:

  • Pflegefachmann/-frau
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Krankenpflegehelfer
  • Hebamme
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Anästhesietechnischer Assistent
  • Operationstechnischer Assistent
  • Diätassistent
  • Logopäde
  • Physiotherapeut
  • Masseur und medizinischer Bademeister
  • MTA-Labor
  • MTA-Radiologie
  • MTA-Funktionsdiagnostik
  • Veterinär-MTA
  • Ergotherapeut
  • Podologe
  • Altenpfleger
  • Notfallsanitäter
     

Voraussetzungen

Die Bezeichnungen werden auf Antrag erteilt, wenn der/die Antragsteller(in) die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung im Land Sachsen-Anhalt bestanden hat. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes nicht ungeeignet ist und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.

Erforderliche Unterlagen

  1. eigenhändig unterschriebener Antrag
  2. Zeugnis über die staatliche Prüfung (amtlich oder durch die Bildungseinrichtung beglaubigte Kopie, nicht das Abschlusszeugnis)
  3. ärztliche Bescheinigung (im Original und nicht älter als drei Monate)
  4. Personalausweis (einfache Kopie)
  5. behördliches Führungszeugnis (Belegart O, gemäß § 30 Abs. 5 BZRG, mit direktem Versand an das Landesverwaltungsamt, Geschäftsnummer: Referat 507.3; Verwendungszweck: jeweilige Berufsbezeichnung)

Weitere Hinweise für Masseure und medizinische Bademeister:

Die praktische Tätigkeit muss an einer ermächtigten Einrichtung erfolgt sein und nachgewiesen werden.

Bescheinigung - über die Ableistung der praktischen Tätigkeit für Masseure und medizinische Bademeister (barrierefrei)

Kosten der Erlaubnis

Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnisurkunde betragen derzeit 65,00 EUR und werden zuzüglich der Kosten für die Zustellung erhoben.

Ordnungswidrigkeit

Ohne die erforderliche Erlaubnisurkunde, die zur Führung der Berufsbezeichnung ermächtigt, dürfen grds. keine den Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt werden.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine o. g. Berufsbezeichnung führt. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.