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Zielgruppen der Jugendsozialarbeit


Das Gesetz formuliert in § 13 Abs. 1 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch, verzichtet jedoch auf eine detaillierte Zielgruppenbeschreibung.

Benannt werden lediglich Ursachen und Tatbestandsmerkmale.

Orientierungshilfen für die Jugendhilfepraxis finden sich im Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII sowie in zahlreichen Fachveröffentlichungen.

Von einer sozialen Benachteiligung wird immer dann ausgegangen, wenn die altersgemäße gesellschaftliche Integration eines jungen Menschen nicht wenigstens durchschnittlich gelungen ist.

Soziale Benachteiligungen können familiär, durch das soziale Umfeld, durch ethnische, geschlechtsspezifische, wirtschaftliche oder bildungsbedingte Faktoren begründet sein.

Indikatoren sind beispielsweise fehlende oder schlechte Schul- und Berufsabschlüsse, Schul- und Ausbildungsabbrüche, problematische Familienverhältnisse, Migrationshintergründe und Langzeitarbeitslosigkeit.

Unter individuellen Beeinträchtigungen werden psychische, physische oder sonstige subjektive Störungen und Behinderungen eingeordnet, die die Persönlichkeitsentwicklung und die gesellschaftliche Teilhabe erschweren.

Hierzu zählen u.a. Leistungsschwächen, Lernbehinderungen, Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Abhängigkeiten sowie psychische, physische und geistige Behinderungen.


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Landesjugendamt               
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