Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Grundlage der Förderung
Zweck der Förderung
Mit den Zuwendungen sollen die Entwicklung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert und Angebote unterstützt werden, die junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Maßnahmen sollen die psychosozialen Kompetenzen junger Menschen stärken und Eltern sowie Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung Hilfen und Orientierung geben.
Gefördert werden können ein- und mehrtägige Maßnahmen. Schwerpunktinhalte sollen sein:
a) Jugendmedienschutz und medienpädagogische Angebote in der Jugendhilfe,
b) gesundheitlicher Jugendschutz, insbesondere Suchtprävention und sonstige gesundheitliche Aufklärung, auch über Sekten und Psychogruppen,
c) Präventionsarbeit für den Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, insbesondere geschlechtsspezifische Angebote,
d) Straffälligkeits- und Kriminalitätsprävention in der Jugendhilfe unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltprävention,
e) andere Schwerpunktinhalte, wenn die angewandten Arbeitsmethoden für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendschutzes landesweit von Bedeutung sind und Beispielcharakter
haben.
Höhe der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen freier Träger mit bis zu 60 v. H. und öffentlicher Träger mit bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung wird in der Regel höchstens für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
Dokumente für die Antragstellung
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Kontakt
Tel.: +49 345 514 1727