Menu
menu

Härtefälle


In besonderen Härtefällen, das heißt bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern, haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Elterngeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird.


zurück