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Aufteilen des Anspruchs

Eltern können die zwölf oder 14 Monatsbeträge, auf die sie insgesamt Anspruch haben, nicht nur abwechselnd, sondern auch gleichzeitig beanspruchen. Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld führen dabei zu einem doppelten Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums.


Beispiel:

Beide Elternteile waren vor Geburt des Kindes erwerbstätig und beide erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld.

Die 14 Monatsbeträge können wie folgt aufgeteilt werden:

a) nacheinander (zum Beispiel erster Elternteil bis zu zwölf Monatsbeträge – zweiter Elternteil mindestens zwei Monatsbeträge)

b) gleichzeitig (zum Beispiel jeder Elternteil sieben Monatsbeträge); dies führt zu einem doppelten Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums (zum Beispiel sieben Monate).