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Rehabilitierung für SED-Unrecht

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen von Behörden der ehemaligen DDR können aufgehoben werden, wenn diese der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben und schließlich

  • zu einer gesundheitlichen Schädigung,
  • zu einer beruflichen Benachteiligung oder
  • zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben.

 Dabei muss

  • die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sein und
  • ihre Folgen noch heute schwer und unzumutbar fortwirken.

Mehr zum Thema:

Berufliche Rehabilitierung

Verfolgte, die durch

  • eine Freiheitsentziehung / ein Gewahrsam,
  • eine hoheitliche Maßnahme oder
  • eine andere Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat,

Eingriffe in ihren Beruf hinnehmen mussten, können beruflich rehabilitiert werden.

Mehr zum Thema:

Kontakt

Telefon: +49 340 6506-323
Telefax: +49 340 6506-338
E-Mail

Anschrift (postalisch):

Landesverwaltungsamt
Referat 207
PF 200256
06003 Halle (Saale)

Besucheranschrift

Landesverwaltungsamt
Referat 207
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau

Antragsformulare können Sie downloaden beziehungsweise in unserem Referat anfordern. Diese werden Ihnen dann zugeschickt.

Wir beraten Sie auch zur Antragstellung und zum weiteren Verfahren.

Antragsformulare

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Erläuterungen zum Entschädigungsanspruch des VwRehaG; Beispiele von Verfolgungsmaßnahmen

Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

Es ist nicht Anliegen des VwRehaG, das gesamte Verwaltungshandeln der ehemaligen DDR einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Erfasst werden dagegen Fälle, in denen jemand aufgrund seiner politischen Einstellung oder Handlungsweise rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt war oder gegenüber anderen, vergleichbaren Fällen willkürlich schwerwiegend benachteiligt wurde.

Typische Beispiele für eine „Verfolgungsmaßnahme” im Sinne des VwRehaG:

*    Zwangsaussiedlung
*    Entzug der Gewerbeerlaubnis
*    Nichtzulassung zur Erweiterten Oberschule
*    Nichtzulassung zur Berufsausbildung/Berufsausbildung mit Abitur
*    Nichtzulassung zum Studium/ Exmatrikulation vom Studium
*    Entlassung aus einem Dienstverhältnis
*    Gesundheitsschädigende Verwaltungsmaßnahme

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Zu Folgeansprüchen des VwRehaG

Die zuständigen Behörden prüfen auf Antrag auf der Basis der Grundentscheidung der Rehabilitierungsbehörde, inwieweit Folgeleistungen gewährt werden können.

Als Folgeansprüche des VwRehaG kommen folgende Leistungen in Betracht:

  • bei gesundheitlicher Schädigung: Beschädigtenversorgung

Dafür zuständig: Ämter für Versorgung und Soziales            

  • bei Eingriff in Vermögenswerte: Rückgabe oder Entschädigung

Dafür zuständig: Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen    

  • bei beruflichen Benachteiligungen: Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

Dafür zuständig: die Rehabilitierungsbehörden


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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Erläuterungen zum Entschädigungsanspruch des BerRehaG; Feststellung der Verfolgungszeit

Nicht erfasst werden vom BerRehaG sogenannte berufliche Aufstiegsschäden. Anspruchsvoraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist ein spürbarer beruflicher Abstieg.

In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen sein. Jedoch genügt die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Paragraf 10 Abs. 4 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), sofern sie noch vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4. November 1992) beantragt wurde. Diese Bescheinigung ist auch Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung für diejenigen, die sich im Beitrittsgebiet zu Unrecht in sowjetischen Gewahrsam befanden. Sollte diese Bescheinigung noch nicht vorliegen, kann die Rehabilitierungsbehörde dieses Verfahren einleiten.

Eine besondere Bedeutung besitzt im Bereich der beruflichen Rehabilitierung die Feststellung der Verfolgungszeit. Verfolgungszeiten sind die Zeiten, in denen aufgrund einer politischen Verfolgung der bisherige, der nachweisbar angestrebte oder ein sozial gleichwertiger Beruf zumindest zeitweilig nicht mehr ausgeübt werden konnte bzw. ein erheblicher Minderverdienst hingenommen werden musste. Die Bescheinigung über die berufliche Rehabilitierung hat u. a. eine Angabe über die Verfolgungszeit zu enthalten.

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Zu Folgeansprüchen des BerRehaG:

Die Behörden prüfen auf Antrag auf der Basis der Grundentscheidung der Rehabilitierungsbehörde, inwieweit Folgeleistungen gewährt werden können.

Als Folgeleistungen kommen in Betracht:

  • Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich

Bei der Neuberechnung erfolgt eine Gegenüberstellung der bisherigen und der unter Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung nach den Paragrafen 17, 22 BerRehaG errechneten „fiktiven” Rente. Die jeweils höhere Rente wird gezahlt. Ob sich im Einzelfall ein tatsächlicher Ausgleich (Erhöhung der laufenden und zu erwartenden Rentenzahlung) ergibt, hängt vom Versicherungsverlauf des Betroffenen ab.

Dafür zuständig: Rentenversicherungsträger            

 

  • bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung

Leistung: Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Weiterbildungskosten, kein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme.

Dafür zuständig: Jobcenter                                             

  • Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG- ohne Anwendung der Altersgrenze

Dafür zuständig: BAföG- Ämter, Bundesverwaltungsamt               

 

  • Erlass des geleisteten BAföG-Darlehens

Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren. Für Anträge auf Darlehenserlass gelten besondere Regelungen und Fristen.

Dafür zuständig: Bundesverwaltungsamt                            

 

  • Ausgleichsleistungen wegen einer besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage

Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder Verfolgungszeit bis zum 2.Oktober 1990, abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen

Dafür zuständig: Zahlung über Sozialämter                


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Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

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Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

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Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)