Rehabilitierung für SED-Unrecht
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen von Behörden der ehemaligen DDR können aufgehoben werden, wenn diese der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben und schließlich
- zu einer gesundheitlichen Schädigung,
- zu einer beruflichen Benachteiligung oder
- zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben.
Dabei muss
- die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sein und
- ihre Folgen noch heute schwer und unzumutbar fortwirken.
Berufliche Rehabilitierung
Verfolgte, die durch
- eine Freiheitsentziehung / ein Gewahrsam,
- eine hoheitliche Maßnahme oder
- eine andere Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat,
Eingriffe in ihren Beruf hinnehmen mussten, können beruflich rehabilitiert werden.
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Wir beraten Sie auch zur Antragstellung und zum weiteren Verfahren.
Rechtsgrundlagen
Ausführliche Informationen
Antragsformulare
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Erläuterungen zum Entschädigungsanspruch des VwRehaG; Beispiele von Verfolgungsmaßnahmen
Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
Es ist nicht Anliegen des VwRehaG, das gesamte Verwaltungshandeln der ehemaligen DDR einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Erfasst werden dagegen Fälle, in denen jemand aufgrund seiner politischen Einstellung oder Handlungsweise rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt war oder gegenüber anderen, vergleichbaren Fällen willkürlich schwerwiegend benachteiligt wurde.
Typische Beispiele für eine „Verfolgungsmaßnahme” im Sinne des VwRehaG:
* Zwangsaussiedlung
* Entzug der Gewerbeerlaubnis
* Nichtzulassung zur Erweiterten Oberschule
* Nichtzulassung zur Berufsausbildung/Berufsausbildung mit Abitur
* Nichtzulassung zum Studium/ Exmatrikulation vom Studium
* Entlassung aus einem Dienstverhältnis
* Gesundheitsschädigende Verwaltungsmaßnahme
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Zu Folgeansprüchen des VwRehaG
Die zuständigen Behörden prüfen auf Antrag auf der Basis der Grundentscheidung der Rehabilitierungsbehörde, inwieweit Folgeleistungen gewährt werden können.
Als Folgeansprüche des VwRehaG kommen folgende Leistungen in Betracht:
- bei gesundheitlicher Schädigung: Beschädigtenversorgung
Dafür zuständig: Ämter für Versorgung und Soziales
- bei Eingriff in Vermögenswerte: Rückgabe oder Entschädigung
Dafür zuständig: Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
- bei beruflichen Benachteiligungen: Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Dafür zuständig: die Rehabilitierungsbehörden
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Erläuterungen zum Entschädigungsanspruch des BerRehaG; Feststellung der Verfolgungszeit
Nicht erfasst werden vom BerRehaG sogenannte berufliche Aufstiegsschäden. Anspruchsvoraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist ein spürbarer beruflicher Abstieg.
In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen sein. Jedoch genügt die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Paragraf 10 Abs. 4 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), sofern sie noch vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4. November 1992) beantragt wurde. Diese Bescheinigung ist auch Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung für diejenigen, die sich im Beitrittsgebiet zu Unrecht in sowjetischen Gewahrsam befanden. Sollte diese Bescheinigung noch nicht vorliegen, kann die Rehabilitierungsbehörde dieses Verfahren einleiten.
Eine besondere Bedeutung besitzt im Bereich der beruflichen Rehabilitierung die Feststellung der Verfolgungszeit. Verfolgungszeiten sind die Zeiten, in denen aufgrund einer politischen Verfolgung der bisherige, der nachweisbar angestrebte oder ein sozial gleichwertiger Beruf zumindest zeitweilig nicht mehr ausgeübt werden konnte bzw. ein erheblicher Minderverdienst hingenommen werden musste. Die Bescheinigung über die berufliche Rehabilitierung hat u. a. eine Angabe über die Verfolgungszeit zu enthalten.
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Zu Folgeansprüchen des BerRehaG:
Die Behörden prüfen auf Antrag auf der Basis der Grundentscheidung der Rehabilitierungsbehörde, inwieweit Folgeleistungen gewährt werden können.
Als Folgeleistungen kommen in Betracht:
- Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich
Bei der Neuberechnung erfolgt eine Gegenüberstellung der bisherigen und der unter Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung nach den Paragrafen 17, 22 BerRehaG errechneten „fiktiven” Rente. Die jeweils höhere Rente wird gezahlt. Ob sich im Einzelfall ein tatsächlicher Ausgleich (Erhöhung der laufenden und zu erwartenden Rentenzahlung) ergibt, hängt vom Versicherungsverlauf des Betroffenen ab.
Dafür zuständig: Rentenversicherungsträger
- bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
Leistung: Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Weiterbildungskosten, kein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme.
Dafür zuständig: Jobcenter
- Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG- ohne Anwendung der Altersgrenze
Dafür zuständig: BAföG- Ämter, Bundesverwaltungsamt
- Erlass des geleisteten BAföG-Darlehens
Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren. Für Anträge auf Darlehenserlass gelten besondere Regelungen und Fristen.
Dafür zuständig: Bundesverwaltungsamt
- Ausgleichsleistungen wegen einer besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage
Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder Verfolgungszeit bis zum 2.Oktober 1990, abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen
Dafür zuständig: Zahlung über Sozialämter
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