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Bodenreformurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Inhalt des Urteils

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab der Menschenrechtsbeschwerde statt:
Er bejahte einen Verstoß des Gesetzes von 1992 gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur Menschenrechtskonvention.

Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen und die entscheidenden Urteilspassagen in Auszügen wieder gegeben:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur Menschenrechtskonvention lautet (Tatbestandsmerkmale unterstrichen):

Niemandem dürfen seine Besitztümer entzogen werden, es sei denn im öffentlichen Interesse und unterworfen den Bedingungen, die durch Gesetz und die allgemeinen Prinzipien internationalen Rechts vorgesehen sind.

Der EGMR hat diese Vorschrift wie folgt als erfüllt angesehen:

Entziehung von Besitztümern:

Durch das Modrow-Gesetz wurde aus Bodenreformland unbeschränktes Volleigentum. Dieses Eigentum wurde "nach der deutschen Wiedervereinigung ... integraler Bestandteil des Rechts der BRD und fiel damit in den Anwendungsbereich der EMRK" Nr. 67 der Urteilsgründe). Der Rückübertragungsanspruch bzw. seine Durchsetzung stellt also eine Besitzentziehung dar (Nr. 70 der Urteilsgründe).

durch Gesetz

Vorschriften des Art. 233 §§ 11, 12 EG BGB sind Gesetz (Nrn. 71 - 76 der Urteilsgründe).

im öffentlichen Interesse

Die Begründung der Bundesrepublik Deutschland zum Sinn und Zweck des Gesetzes von 1992 - nämlich den Lückenschluss im Modrowgesetz - genügt zur Annahme eines öffentlichen Interesses. 

Hier - so der EGMR - habe der nationale Gesetzgeber einen "gewissen Ermessensspielraum" (Nr. 80 der Urteilsgründe) mit der Folge beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Demgemäß hatte der EGMR "keinen Zweifel daran", dass das Gesetz von 1992 im öffentlichen Interesse ergangen ist (Nr. 81 der Urteilsgründe).

Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

= allgemeine Prinzipien

"Bei jedem Eingriff in die friedliche Nutzung von Besitztümern ist zwischen Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen bezüglich des Schutzes der Grundrechte von Privatpersonen abzuwägen" (Nr. 82 der Urteilsgründe). Der EGMR hatte bereits entschieden, dass eine Eigentumsentziehung ohne Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt ist. Der EGMR anerkennt im vorliegenden Fall das Motiv des nationalen Gesetzgebers, "die Uhr wirkungsvoll zurückzudrehen", um die Erben in jene Lage zu bringen, in der sie sich befunden hätten, wären die Vorschriften in der DDR konsequent umgesetzt worden. So sollten die Erben an unrechtmäßiger Bereicherung auf Grund der Kürze und Ungenauigkeit des Modrow-Gesetzes wegen des Versagens der DDR-Behörden, ...., gehindert werden (Nr. 88 der Urteilsgründe).

Der EGMR sah sich hier nicht in der Lage, dem Konzept der "unrechtmäßigen" Eigentümerschaft zuzustimmen (es sei ein "ausgesprochen politisches Konzept" - Nr. 90 der Urteilsgründe). Er ließ keinen Zweifel daran, dass die Erben das Bodenreformland durch ein nicht zu beanstandendes Gesetz zu unbeschränktem Eigentum erhalten haben. Das Modrow-Gesetz hatte zudem ein klares Ziel: die Öffnung der DDR gegenüber einer Marktwirtschaft und zwar durch Aufhebung sämtlicher Beschränkungen bezüglich Land, das im Rahmen der Landreform enteignet wurde. Daher könne - wie der nationale Gesetzgeber es tut - nicht von unrechtmäßigem Eigentum gesprochen werden!

Folge: Es gibt keine Rechtfertigung für das Missverhältnis zwischen dem Vorteil auf Seiten des Fiskus (Landerhalt) und dem Nachteil auf Seiten der Erben, die ihr Land ohne jeglichen Ausgleich verlieren (Nrn. 91 - 93).

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