Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§ 15 SchwbAV und § 185(2) SGB IX)
Das Integrationsamt kann Darlehen und Zuschüsse bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten für Aufwendungen zur Schaffung neuer, geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen gewähren.
Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber unterliegt nicht der gesetzlichen Beschäftigungspflicht bzw. hat seine Beschäftigungspflicht bereits erfüllt.
- Es handelt sich bei der Einstellung um einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
- Der schwerbehinderte Mensch ist von einer längerfristigen (mindestens 12 Monate) dauernden Arbeitslosigkeit betroffen oder wird im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt.
- Es handelt sich um eine Maßnahme der besonderen Fürsorge und Förderung (§ 164 Abs. 3, 4 und 5)
- Das Beschäftigungsverhältnis beträgt mindestens 15 Wochenstunden.
Der Antrag ist schriftlich beim Integrationsamt zu stellen.