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Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§ 15 SchwbAV und § 185(2) SGB IX)

Das Integrationsamt kann Darlehen und Zuschüsse bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten für Aufwendungen zur Schaffung neuer, geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen gewähren.

Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber unterliegt nicht der gesetzlichen Beschäftigungspflicht bzw. hat seine Beschäftigungspflicht bereits erfüllt.
  • Es handelt sich bei der Einstellung um einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
  • Der schwerbehinderte Mensch ist von einer längerfristigen (mindestens 12 Monate) dauernden Arbeitslosigkeit betroffen oder wird im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt.
  • Es handelt sich um eine Maßnahme der besonderen Fürsorge und Förderung (§ 164 Abs. 3, 4 und 5)
  • Das Beschäftigungsverhältnis beträgt mindestens 15 Wochenstunden.

Der Antrag ist schriftlich beim Integrationsamt zu stellen.

 

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)