Behindertengerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§ 26 SchwbAV)
Nach § 26 SchwbAV können Arbeitgeber Darlehen und Zuschüsse für entstehende notwendige Kosten für folgende Maßnahmen erhalten:
- für die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte.
- für die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen und ist wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig.
- für die Ausstattung der Arbeits- und Ausbildungsplätzemit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung.
- für sonstige Maßnahmen, durch welche eine möglichst dauerhafte behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gesichert werden kann.
Die Leistungsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft, insbesondere inwieweit es sich um einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen handelt. Berücksichtigt wird auch die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers.
Der Antrag ist schriftlich beim Integrationsamt zu stellen.