Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27 SchwbAV)
Gemäß § 27 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung von außergewöhnlichen Belastungen erhalten. Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen auch im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Kosten sind selbst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nach Art und Höhe nicht zumutbar. Das Beschäftigungsverhältnis des schwerbehinderten Menschen würde ohne dieser Zuschüsse gefährdet sein.
Die Leistungsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Folgende Leistungen für außergewöhnlichen Belastungen sind möglich:
- Beschäftigungssicherungszuschuss,
- Personelle Unterstützung.