Heimaufsicht
Aktuelle Erreichbarkeiten und Ansprechpartner
Zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Land Sachsen-Anhalt - Bereich Nord
Frau Möslein
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567-2306
Fax: +49 391 567-2353
E-Mail
Zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Land Sachsen-Anhalt - Bereich Süd
Frau Wersdörfer
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle
Telefon: +49 345 514-3099
Fax: +49 345 514-3186
E-Mail
Monika Wicklein
Referatsleiterin
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Fax: + 49 345 514 3051
E-Mail
Kontakt:
Zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Land Sachsen-Anhalt - Bereich Nord
Hanna Möslein
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567-2306
Fax: +49 391 567-2353
E-Mail
Zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Land Sachsen-Anhalt - Bereich Süd
Ute Wersdörfer
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle
Telefon: +49 345 514-3099
Fax: +49 345 514-3186
E-Mail
Zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA)
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesverwaltungsamt.Die zuständige Behörde nach dem WTG LSA ist für die Beratung und die Überwachung von stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen zum Schutz der Würde, der Interessen und der Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zuständig.Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen,
- die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
- die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
- entgeltlich betrieben werden.
Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger angeregt und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind. Ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn
- die Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und in einem organisatorischen Verbund befinden,
- die Pflege- und Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung mit dieser, haben und
- mindestens drei und in der Regel nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der Wohngemeinschaft wohnen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften können selbstorganisiert oder nicht selbstorganisiert sein. Selbstorganisierte Wohngemeinschaften unterliegen nicht der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem WTG LSA:
- Beratung von Bewohnerinnen, Bewohnern und Dritten sowie Beratung in stationären Einrichtungen sowie sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen bei Mängeln
- Beratung von Bewohnerinnen, Bewohnern und Bewohnerbeiräten sowie Bewohnerfürsprechern zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte
- Anzeigeverfahren, Zulassung von Ausnahmen zu Verboten
- Überwachungen, Ordnungsrechtliche Maßnahmen, Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Erteilung von Befreiungen und Einräumung von Befristungen
- Beteiligung in Baugenehmigungsverfahren
Rechtsgrundlagen
- WTG - Mitwirkungsverordnung
- Verordnung über bauliche Mindestanforderungen nach dem Wohn-und Teilhabegesetz (Wohn-und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung — WTG-MindBauV0), Inkrafttreten: 01.08.2022
- Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung- WTG-PersVO
Formulare
Weitere Informationen:
- Tätigkeitsbericht nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2022
- Tätigkeitsbericht nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2021
- Tätigkeitsbericht nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020
- Archiv der Berichte der Heimaufsicht für die Jahre 2004-2019