Bauplanungsrecht
a) Privilegierung im Außenbereich: Dass Anlagen der Intensivtierhaltung Vorhaben sein können, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Voraussetzungen des „Sollens” im Sinne dieser Vorschrift erfüllen Anlagen, die der Massentierhaltung dienen, regelmäßig deshalb, weil es sich insoweit um eine der landwirtschaftlichen Produktion immerhin ähnliche wirtschaftliche Betätigung handelt (BVerwG, Beschl. v. 27.6.1983 - BVerwG 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169, 170; OVG Lüneburg, Urt. v. 7.10.2005 - 1 KN 297/04 -, BRS 69 Nr. 118).
b) Notwendige wegemäßige Erschließung:
Bei Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, schlägt sich die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) auch in den Anforderungen daran nieder, was zur wegemäßigen Erschließung ausreicht; das bedeutet, dass bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer" Standard ausreicht (BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - BVerwG 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19 [25]). Soweit es um die wegemäßige Erschließung geht, zählt zu diesen Mindestanforderungen, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - BVerwG IV C 53.74 -, NJW 1976, 1855). Grundsätzlich gilt, dass bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Erschließung herkömmlicher weise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- und Waldwege, erfolgt; sie sind nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Wege angewiesen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten können auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg ausreichen (BVerwG Urt. v. 30.08.1985, a. a. O.). Zwar sind Vorhaben der Intensivtierhaltung nicht als landwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB einzuordnen, weil ein solcher Betrieb nicht auf eine überwiegend eigene Futtergrundlage hätte zurückgreifen könnte. Für die Frage der wegemäßigen Erschließung ist der erwähnte land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich begünstigende Maßstab an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung auf solche Anlagen aber übertragbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1997 - BVerwG 4 B 256.96 -, NVwZ-RR 1997, 590).