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Beschlüsse 2018

Beschluss 3 VK LSA 03/18  vom 09.02.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 3 Abs. 3 VgV

  • nicht rechtmäßige Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • keine ordnungsgemäße Kostenschätzung

Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOB/A nur unter der Prämisse rechtmäßig sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.

Eine ordnungsgemäße Schätzung liegt nicht vor, wenn Änderungen der ausgeschriebenen Menge oder das Erfordernis zusätzlicher Leistungen (neben den ausgeschriebenen Leistungen) bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VgV von einem umsichtigen und sachkundigen öffentlichen Auftraggeber erkannt werden mussten.

Beschluss 3 VK LSA 08/18 vom 15.03.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 2 Abs. 1 VOL/A, § 7 Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 7 und 8 VOL/A und gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 LVG LSA

  • keine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung
  • keine Vergleichbarkeit der Angebote
  • Intransparenz
  • Verstoß gegen Gebot der Trennung der Wertungsstufen
  • stärkere Gewichtung des Preises erforderlich 

Die Antragsgegnerin hat gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 VOL/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Das Vergabeverfahren war insgesamt intransparent. Eine Vergleichbarkeit der Angebote war hier nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin muss in den Vergabeunterlagen klar regeln, welche Zuschlagkriterien gewertet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Zuschlagkriterien genannt sowie deren Gewichtung und Punktewertung, jedoch war die Aufzählung nicht abschließend.   

Die Antragsgegnerin hat die Kalibrierung des Thermografiesystems bereits in der Stufe der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung gewertet. Sie hat damit gegen das aus § 16 Abs. 1 und 8 VOL/A folgende Gebot der Trennung der Wertungsstufen verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise fachbezogene Merkmale angegeben und nochmals gewertet hat.    

Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagkriterien nicht vollständig in den Vergabeunterlagen formuliert und eine doppelte Wertung vorgenommen hat, bewertet sie auch noch das Angebot der Antragstellerin in der ersten und vierten Wertungsstufe unterschiedlich.   

Um das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln, ist der Preis stärker zu gewichten.

Beschluss 3 VK LSA 11/18 vom 27.03.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 a VOB/A

  • Ausschluss des Angebotes rechtswidrig
  • fehlende Erklärungen

Das Angebot der Antragstellerin durfte nicht wegen der fehlenden Erklärung zur Preiskalkulation (Anlage EDV-Ausdruck zum Formblätter 222) ausgeschlossen werden. Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt gegen § 16 a VOB/A.

Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin ist ohne eine vorherige Nachforderung vergaberechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, der Antragstellerin eine Chance auf Vervollständigung ihres Angebotes zu geben.

Beschluss 3 VK LSA 17/18 vom 25.04.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A, § 15 Abs. 3 VOB/A

  • Änderungen an den Vergabeunterlagen aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes

Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.

Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.

Beschluss 3 VK LSA 25/18 vom 08.05.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A

  •  Änderung der Vergabeunterlagen

Wird eine Leistung angeboten, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss zur Folge hat. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig.

Das Angebot der Firma …… GmbH kann nicht gewertet werden, da sie einen anderen Mengenansatz im Leistungsverzeichnis zur Grundlage ihres Angebotes gemacht hat, als den von der Antragsgegnerin geforderten. Das Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A von der Wertung auszuschließen.

Beschluss 3 VK LSA 31/18 vom 22.05.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 a und § 20 VOB/A

  • Ausschluss des Angebotes rechtswidrig
  • fehlende Erklärungen
  • unzureichende Dokumentation der Angebotswertung

Der zwingenden Regelung des § 16 a VOB/A zur Nachforderung von fehlenden Unterlagen ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Der Ausschluss von Angeboten ohne vorherige Nachforderung körperlich fehlender Erklärungen und Nachweise ist vergaberechtswidrig.
Die Nachforderungen der fehlenden Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und der fehlenden Bewerbererklärung führen ausschließlich zur formalen Vollständigkeit des Angebotes der Antragstellerin. Eine Gefahr der nachträglichen Wettbewerbsbeeinflussung durch die Nachreichung der fehlenden Erklärungen besteht nicht.

Das Vergabeverfahren verstößt auch insgesamt gegen § 20 VOB/A. Die vorliegende Dokumentation der Angebotswertung weist erhebliche Defizite auf.

Beschluss 3 VK LSA 32/18 vom 15.06.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 3 VOL/A und § 20 VOL/A

  • Wahl der falschen Verfahrensart
  • unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens

Die Vergabe von Aufträgen erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 VOL/A in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig. Die Öffentliche Ausschreibung hat daher generell Vorrang gegenüber den weiteren Verfahrensarten. Für die rechtmäßige Wahl der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb muss ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 VOL/A vorliegen.      

Das Vergabeverfahren verstößt auch insgesamt gegen § 20 VOL/A. Die vorliegende Dokumentation weist erhebliche Defizite auf.

Beschluss 3 VK LSA 33/18 vom 08.06.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A

  • ein Bieter kann mehrere Hauptangebote abgeben
  • angebotene Leistung entsprach nicht dem LV
  • Hinweise auf technische Fehler sind vor Angebotsabgabe erfolgen müssen

Grundsätzlich ist der Bieter berechtigt, zwei oder mehrere Hauptangebote abzugeben, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich festlegt, dass ein Bieter nur ein Hauptangebot abgeben darf. Gemäß geltender Rechtsprechung sind technisch verschiedene Hauptangebote eines Bieters zulässig. Der Bieter kann z.B. zwei Hauptangebote mit unterschiedlichen Fabrikaten abgeben.

Zu unterscheiden davon sind Nebenangebote. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweicht bzw. eine andere Ausführung der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt. Nebenangebote waren nicht zugelassen.

Die Antragstellerin hat mit dem Hauptangebot P3 eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Das Angebot war somit als Hauptangebot sowie auch als nicht zugelassenes Nebenangebot auszuschließen.

Beschluss 3 VK LSA 36/18 vom 29.06.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

  • fehlende Fabrikatsangaben
  • Ausschluss Angebot

Die Angabe des Fabrikats ist bedingungslos vorzunehmen, um bei der technischen Prüfung beurteilen zu können, ob das vom Bieter angebotene Produkt den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Mit den vom Antragsgegner im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben wird eine vertragsgegenständliche Leistung festgelegt, die bei Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand wird.

Beschluss 3 VK LSA 37/18 vom 12.07.2018 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A   

  • geforderte System nicht angeboten
  • Änderung der Vergabeunterlagen 
  • Ausschluss Angebot 

Der Antragsgegner hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Das vom Antragsgegner gefordertes System wird von mehreren Herstellern angeboten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot nachgewiesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, das gewünschte System für alle Punkte anzubieten. 

Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.

Beschluss 3 VK LSA 39/18 vom 10.07.2018 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A sowie § 3 Abs. 2 LVG LSA  

  • Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot
  • Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung 
  • Vergabe nach Losen nicht beachtet 

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.  
Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die Vergabeunterlagen nicht. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen eindeutig regeln, ob eine Gesamtvergabe der drei Lose oder eine losweise Vergabe vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies versäumt.  
Bauleistungen sind gemäß § 5 Abs. 2 VOB/A in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. 
Schwierigkeiten, die nach Art und Ausmaß typischerweise mit der Vergabe nach Losen verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Gesamtvergabe zu begründen. Belastungen des Auftraggebers mit der Koordinierung mehrerer Auftragnehmer oder die erschwerte Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen aufgrund mehrerer Vertragspartner hat der Auftraggeber nach dem Konzept der VOB aus mittelstands- und wettbewerbspolitischen Gründen hinzunehmen.

Beschluss 3 VK LSA 42/18 vom 26.07.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 18 Abs. 2 VOB/A 

  • Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig
  • kein zuschlagfähiges Angebot

Die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß in § 17 Abs. 1 VOB/A war rechtmäßig.
Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/A ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären, wenn Änderungen vorgenommen werden oder der Zuschlag verspätet erteilt wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Die Antragstellerin hat den durch die Antragsgegnerin modifizierten Bauzeiten nicht zugestimmt. Ein Vertragsschluss ist damit nicht rechtswirksam zustande gekommen. 

Beschluss 3 VK LSA 43/18 vom 26.07.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 18 Abs. 2 VOB/A 

  • Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig
  • kein zuschlagfähiges Angebot

Die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß in § 17 Abs. 1 VOB/A war rechtmäßig.
Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/A ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären, wenn Änderungen vorgenommen werden oder der Zuschlag verspätet erteilt wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Die Antragstellerin hat den durch die Antragsgegnerin modifizierten Bauzeiten nicht zugestimmt. Ein Vertragsschluss ist damit nicht rechtswirksam zustande gekommen.

Beschluss 3 VK LSA 45/18 vom 07.08.2018 (nicht barrierefrei)
LVG LSA §14, § 19 Abs. 2; VOB/A 2016 § 16 Abs. 1, § 16 c Abs. 1, § 16 d Abs. 1  

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • Wertungsergebnis rechtswidrig
  • vergaberechtswidriger Angebotsausschluss

Die Regelungen zu den einzelnen Ausschlussgründen des § 16 Abs. 1 VOB/A sind abschließend und bieten dem Auftraggeber keinen Ermessenspielraum in Form einer erweiternden Auslegung. 

Die vergaberechtlichen Vorschriften enthalten keine Regelungen für die Preiskalkulation des Bieters. Es steht einem Bieter grundsätzlich frei, wie er seine Preise kalkuliert. Wenn preisrelevante Annahmen durch den Bieter getroffen wurden, die sich nicht aus den Vergabeunterlagen ergeben, muss sich dies der öffentliche Auftraggeber zurechnen lassen, da er die Leistung ungenügend beschrieben hat. Er hat, soweit sie von Bedeutung sind, diese für die Preisermittlung notwendigen Umstände den Vergabeunterlagen beizufügen.  

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Ausschlussgründe rechtfertigen nicht den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin entspricht das Angebot der Antragstellerin den Vergabeunterlagen. Die Preisangaben der Antragstellerin erfolgten unter den in den Vergabeunterlagen durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Erläuterungen.

Beschluss 3 VK LSA 46/18 vom 07.08.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 LVG LSA, § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • unvollständiger Nachweis der Eignung
  • Änderung der Vergabeunterlagen

Der Auftraggeber prüft vor Erteilung des Zuschlages, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Der Nachweis erfolgt u. a. durch Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gem. Formblatt 124. Bei fehlender fachlicher Qualifikation für Teilleistungen hätte die Antragstellerin bereits bei Abgabe des Angebots einen geeigneten Nachunternehmer benennen müssen. Das hat sie für mehrere Teilleistungen unterlassen. Die nachträgliche Ergänzung der Nachunternehmer stellt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen dar.
Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen.

Beschluss 3 VK LSA 48/18 vom 14.08.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 16b Abs. 1 VOB/A, § 134 BGB

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • ungerechtfertigter Ausschluss aufgrund mangelnder Eignung
  • rechtswidriges Vergabeverfahren, somit nichtiger Vertragsabschluss

Die Auftraggeberin prüft vor Erteilung des Zuschlages, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Vorliegend ist die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung, dass begründete Zweifel an der Eignung der Antragstellerin bestünden, die konkret ausgeschriebene Leistung zu erbringen, von einem zum Teil nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die Eignungsprüfung ist daher zu beanstanden. Die Zuschlagserteilung darf frühestens unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen nach der Information der unterlegenen Bieter erfolgen. Entgegen der Vorschriften des § 19 Abs. 1 LVG LSA hielt die Antragsgegnerin diese Frist nicht ein. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig, somit ist der Vertrag mit der Firma, die den Zuschlag erhalten hat, nicht rechtswirksam zustande gekommen. 

Beschluss 3 VK LSA 49/18 vom 12.09.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 8 LVG LSA, § 2 Abs. 5 VOB/A, § 17 Abs. 1 VOB/A, § 20 Abs. 1 VOB/A          

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • rechtswidrige Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • mangelhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens

Eine Aufhebung ist nach § 17 Abs. 1 VOB/A nur unter der Prämisse rechtmäßig, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft. Der Auftraggeber muss alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren schaffen. Die sogenannte Vergabereife muss vorliegen.
Eine von vornherein nicht gesicherte Finanzierung ist kein rechtmäßiger Aufhebungsgrund im Sinne von § 17 Abs. 1 VOB/A. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens lagen die tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich einer gesicherten Finanzierung nicht vor. Der Finanzierungsbedarf wurde nicht mit der gebotenen Sorgfalt gesichert.
Das Vergabeverfahren verstößt auch insgesamt gegen § 20 VOB/A, denn es mangelt an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

Beschluss 3 VK LSA 52/18 vom 05.09.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A, § 16b VOB/A

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • ungerechtfertigter Ausschluss aufgrund mangelnder Eignung
  • Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Soweit der öffentliche Auftraggeber zur Prüfung der Eignung der Bieter die Vorlage von Referenzen, welche über den Inhalt der Präqualifikation hinausgehen, für notwendig erachtet, hat er dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zu verlangen. Die nachträgliche Forderung von auftragsspezifischen Eignungsnachweisen ist unzulässig. 
Legt der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote zwischen den einzelnen Bietern einen abweichenden bzw. strengeren Maßstab an, verstößt er mit dieser Vorgehensweise gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.


Beschluss 3 VK LSA 53/18 vom 25.09.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VOB/A, § 14 LVG, § 16d Abs. 1 Nr.  2 VOB/A 

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • gleichwertiges und eindeutig beschriebenes Nebenangebot
  • Nebenangebot mit realistischen Marktpreisen das wirtschaftlich günstigste

Das Nebenangebot ist in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig und auch eindeutig beschrieben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes wurde vom Bieter mit Angebotsabgabe nachgewiesen. Das Nebenangebot war somit durch die Vergabestelle zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist auch ihrer Verpflichtung zur Prüfung des Nebenangebotes nachgekommen.
Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können. Die Prüfung dieser Prognose ist durch die Antragsgegnerin erfolgt und dokumentiert worden. Im Ergebnis der Auswertung wurde das günstigste Angebot als auskömmlich eingeschätzt.
Der Nachprüfungsantrag war zurückzuweisen.

Beschluss 3 VK LSA 54/18 vom 28.09.2018 (nicht barrierefrei)
§ 7 Abs. 1 LVG LSA; § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14a, § 16b und § 20 VOB/A 

  • zulässiger Nachprüfungsantrag
  • unvollständige Kennzeichnung der Angebote
  • unvollständiger Nachweis der Eignung

Die verbindlich vorgeschriebenen Verfahrensweisen bei der Vergabe von Bauleistungen hinsichtlich der Öffnung der Angebote und des Eröffnungstermins bei Zulassung schriftlicher Angebote gemäß § 14a VOB/A sind Ausdruck des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VOB/A und gewährleisten einen ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerb. 
Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausschließbar sind, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren. 
Der Antragsgegner hat durch sein vergaberechtswidriges Verhalten insbesondere bei der Eröffnung der Angebote nicht nur das Angebot der Antragstellerin, sondern auch alle übrigen Angebote einer Wertbarkeit entzogen.  
Damit ist das Vergabeverfahren bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Darüber hinaus führen die mutmaßlich nicht vorgenommene Eignungsprüfung der Bieter und die mangelnde Dokumentation diesbezüglich zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.

Beschluss 3 VK LSA 56/18 vom 14.09.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 16a VOB/A, § 14 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA 

  • zulässiger Nachprüfungsantrag
  • fehlende Fabrikatsangaben
  • mangelnde Prüfung der Auskömmlichkeit
  • mangelnde Dokumentation

Das Angebot der Firma, der der Zuschlag erteilt werden soll, war wegen Unvollständigkeit auszuschließen, da die mit dem Angebot geforderten Angaben zum Fabrikat verschiedener Positionen des Leistungsverzeichnisses fehlten. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben ist nicht heilbar und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. 
Darüber hinaus führen die mutmaßlich nicht vorgenommene Prüfung der Auskömmlichkeit des ungewöhnlich niedrigen Angebotes des Bieters und die mangelnde Dokumentation diesbezüglich zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Die mündliche und schriftliche Aussage des Bieters, dass er sein Angebot auskömmlich kalkuliert hat, ist hier jedenfalls nicht ausreichend. 

Beschluss 3 VK LSA 57/18 vom 08.10.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 VOB/A, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 LVG LSA 

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • unvollständiger Nachweis der Eignung

Die Auftraggeberin prüft vor Erteilung des Zuschlages, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Der Nachweis erfolgt u. a. durch Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gem. Formblatt 124. Bei fehlender fachlicher Qualifikation für Teilleistungen hätte die Antragstellerin bereits bei Abgabe des Angebots einen geeigneten Nachunternehmer benennen müssen. Das hat sie für mehrere Teilleistungen unterlassen. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot wie auch im Rahmen der Aufklärung ihre Eignung für das ausgeschriebene Vorhaben nicht nachgewiesen.
Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.

Beschluss 3 VK LSA 58/18 vom 25.09.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 2 Abs. 1 und 2 VOB/A, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 

  • zulässiger Nachprüfungsantrag
  • Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot
  • Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung

Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben. Dabei ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Eine Änderung von Mengenangaben des Leistungsverzeichnisses – auch durch den Auftraggeber - stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar. Im vorliegenden Fall haben die strittigen Positionen einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote, so dass hier eine Verzerrung des Wettbewerbs möglich erscheint.
Das Vergabeverfahren ist ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist, hier ab Versendung der korrigierten Vergabeunterlagen. 

Beschluss 3 VK LSA 63/18 vom 14.11.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 13 und § 16 VOL/A, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A 

  • zulässiger Nachprüfungsantrag
  • kein zuschlagfähiges Angebot
  • Aufhebung des Vergabeverfahrens

Im vorliegenden Verfahren entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Vergabeunterlagen; sie sind allesamt einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich. Alle Angebote, auch das Angebot der Antragstellerin, waren gemäß § 16 Abs. 3d i. V. m. § 13 Abs. 4 VOL/A von der Wertung auszuschließen, so dass keiner der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Frage kommt.
Das Vergabeverfahren ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A i. V. m. § 13 Abs. 4 VOL/A und § 16 Abs. 3 d VOL/A aufzuheben, da kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde.

Beschluss 3 VK LSA 64/18 vom 12.12.2018 (nicht barrierefrei)LVG LSA § 19 Abs. 2; VOB/A 2016 § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5  

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • Änderung der Vergabeunterlagen
  • rechtmäßiger Angebotsausschluss 

Der öffentliche Auftraggeber ist aufgrund seines Beurteilungsspielraumes nicht verpflichtet, allen technischen Gesichtspunkten bis ins Einzelne nachzugehen bzw. diese bis ins Letzte zu klären.  Entscheidend ist vielmehr, ob der Auftraggeber bei der Angebotswertung unsachliche und nicht nachvollziehbare Erwägungen herangezogen hat.  

Dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, eine Angebotsaufklärung immer weiter fortzuführen, bis der Bieter den entsprechenden Nachweis vorlegt. Es ist erforderlich, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung über Nachweise verfügt, die ihm eine Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit die vom Bieter gemachten Angaben den Anforderungen der technischen Parameter des Leistungsverzeichnisses entsprechen. 

Das Angebot der Antragstellerin erfüllt nicht die im Leistungsverzeichnis gestellten technischen Anforderungen und war von der Wertung auszuschließen. Der Nachweis der gleichwertigen Technischen Spezifikation konnte nicht erbracht werden. Die Wertung des Antragsgegners ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Angebot war gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A auszuschließen.  

Beschluss 3 VK LSA 67/18   vom 03.12.2018 (nicht barrierefrei)
LVG LSA § 19 Abs. 2; VOL/A § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 d) 

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • unvollständige Kennzeichnung der Angebote
  • Wertungsergebnis vergaberechtswidrig
  • unrechtmäßiger Angebotsausschluss

Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.

Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungs-beschreibung durch einen Bieter zu zulassen.

Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.

Beschluss 3 VK LSA 71/18 vom 10.12.2018 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 20 Abs. 1 VOB/A   

  • rechtswidrige Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • keine ausreichende Dokumentierung 

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A nicht gegeben sind. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Einer wirksamen Aufhebung der Ausschreibung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Aufhebungsgrund selbst durch ein fehlerhaftes Leistungsverzeichnis herbeigeführt hat.   

Das Vergabeverfahren verstößt auch gegen § 20 Abs. 1 VOB/A, da die Entscheidung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht dokumentiert wurde. 

Beschluss 3 VK LSA 73/18 vom 10.01.2019 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA; § 13 Abs. 2 VOB/A; § 16 d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A; § 16 d Abs. 3 VOB/A; § 8 LVG LSA

  • Gleichwertigkeit des Nebenangebotes wurde festgestellt, Nebenangebote waren zugelassen
  • Zuschlagkriterien waren nicht benannt
  • Preis war alleiniges Wertungskriterium

Entsprechend § 13 Abs. 2 VOB/A kann eine Leistung, die von der technischen Spezifikation nach § 7a VOB/A abweicht, angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Ingenieurbüro hat diese Prüfung vorgenommen und dokumentiert. Die Gleichwertigkeit wurde festgestellt.

Gemäß § 16 d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Nach § 8 LVG LSA ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Werden keine Zuschlagkriterien bekannt gemacht, ist nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium anzuwenden.     

Beschluss 3 VK LSA 74/18 vom 28.01.2019 (nicht barrierefrei)
LVG LSA § 19 Abs. 2; VOB/A 2016 § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • Form der Angebote
  • rechtmäßiger Angebotsausschluss

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht entsprechen, auszuschließen. Hiernach legt der Auftraggeber fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind. 
Im Rahmen der formellen Angebotsprüfung ist keine Ermessensentscheidung des Auftraggebers geboten. Ein nicht formgerecht eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und Gleichbehandlung aller Bieter ist der Auftraggeber an die festgelegte Form der Angebote gebunden. 

Die Antragstellerin hat ein Angebot eingereicht welches nicht den Formvorgaben der Antragsgegnerin entsprach und somit zwingend im Rahmen der formellen Prüfung auszuschließen war. Ein eingescanntes Angebotsschreiben und der im Angebotsschreiben fehlende Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, entsprechen nicht der von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen definierten Textform.

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