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Beschlüsse 2013

Beschluss 3 VK LSA 01/13 vom 26.03.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  • keine Rechtsverletzung durch Ausschluss des Nebenangebotes der Antragstellerin

Die Antragstellerin kann hinsichtlich des Nebenangebotes keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen. Sie hat in ihrem Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit zu den Forderungen in der Leistungsbeschreibung nachgewiesen. Das Nebenangebot wurde somit zu Recht von der Antragsgegnerin als nicht zuschlagsfähig eingeordnet. 

Beschluss 3 VK LSA 02/13 vom 26.04.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) i. v. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen durch die Verfahrensbeteiligte

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Hauptangebot der Verfahrensbeteiligten  gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) i. v. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A verstößt. 

Beschluss 3 VK LSA 03/13, 3 VK LSA 04/13 vom 15.05.2013 (nicht barrierefrei)
§ 2 LVG, § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  • Zuständigkeit der 3. Vergabekammer auch in den Formen der Mischfinanzierung
  • fehlerhafte Prüfung und Wertung der Angebote
  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig. Hinzu kommt noch, dass es sich vorliegend nicht um eine Bundesauftragsverwaltung, sondern um eine Mischfinanzierung (Eigenverwaltung und Bundesauftragsverwaltung) handelt. Ein teilweise in Eigenverwaltung handelnder öffentlicher Auftraggeber darf es nicht in der Hand haben, die Anwendung des LVG (§ 2) durch eine gewillkürte Mischfinanzierung auszuschließen. Die 3. Vergabekammer in demnach unzweifelhaft auch in den Formen der Mischfinanzierung zuständig.
Die Angebote der Verfahrensbeteiligten waren auf Grund einer fehlerhaften Wertung der Antragsgegnerin einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.

Beschluss 3 VK LSA 06/13, 3 VK LSA 07/13, 3 VK LSA 08/13 vom 04.06.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, §§ 16 Abs. 6 und 7 VOL/A i.V.m. §§ 8, 10 und 14 LVG LSA

  • fehlende Rechtsverletzung, Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
  • streitbefangenes Wertungsergebnis entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann. Hinsichtlich der Wertung der Angebote entspricht das Verfahren den Vorgaben der §§ 16 Abs. 6 und 7 VOL/A i.V.m. §§ 8, 10 und 14 LVG LSA. 

Beschluss 3 VK LSA 09/13 vom 13.06.2013 (nicht barrierefrei) 
§ 7 LVG LSA, §§ 16 und 20 Abs. 1 VOB/A, § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  •  fehlerhafte Nachunternehmererklärung
  •  unzureichende Vergabedokumentation

Das Gebot ausreichender Transparenz erfordert ebenso wie das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, dass nur der Inhalt der eingereichten Angebote zur Grundlage der Vergabeentscheidung gemacht werden darf. So ist in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zwar geregelt, dass der Auftraggeber nachfordert, wenn geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, jedoch ist die fehlende und nachträgliche Benennung eines erforderlichen Nachunternehmers keine Erklärung im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die nachgefordert bzw. nachgereicht werden kann.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. 

Beschluss 3 VK LSA 10/13 vom 18.06.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A

  • Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages
  • rechtmäßiger Ausschluss des Angebots der Antragstellerin

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann.
Das Angebot der Antragstellerin ist einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich, da es gemäß  § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen ist. Sie hat ihre Eignung nicht nachgewiesen, da sie eine unvollständige und zudem nicht zweifelsfreie Eigenerklärung – Formblatt 124 – sowie das Formblatt  EVB – LVG LSA unvollständig ausgefüllt abgegeben hat. Die Antragsgegnerin hat hier zu Recht festgestellt, dass das Angebot der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen ist und somit ihrer Beanstandung nicht abgeholfen.

Beschluss 3 VK LSA 11/13 vom 20.06.2013 (nicht barrierefrei)
keine Anwendung des § 19 Abs. 2 LVG LSA

  • Differenzen mit der Antragsgegnerin, kein Interesse mehr am Auftrag
  • es ist keine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vergabeverfahrens festzustellen,
  • wenn die Antragstellerin nicht mehr am Auftrag interessiert ist,
  • kein allgemeines Rechtsschutzinteresse

Persönliche und fachliche Differenzen in anderen Vergaberechtsverfahren sind außerhalb des Nachprüfungsverfahrens zu klären, Streitigkeiten dieser Art werden vom Schutzzweck des § 19 LVG LSA nicht erfasst.  

Beschluss 3 VK LSA 13/13 vom 03.07.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA

  • es wurde keine konkrete vergaberechtliche Beanstandung geltend gemacht

Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA hat der Bieter die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein.  

Beschluss 3 VK LSA 17/13 vom 02.08.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA

  • Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB

Wenn man sich rügelos am Vergabeverfahren beteiligt, obwohl bereits alle Umstände, aus denen sich mögliche Wettbewerbsverzerrungen ergaben, bekannt waren, ist dies im Sinne von „venire contra factum proprium“ zu werten.
Denn das Vergabeverfahren als vorvertragliches Schuldverhältnis ist von gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten geprägt. Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte unterliegen die Vergabeverfahren dem Beschleunigungsgebot, um notwendige Investitionen nicht unnötig zu verzögern. 

Beschluss 3 VK LSA 20/13 bis 3 VK LSA 32/13 vom 27.07.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A, § 16 Abs. 5 VOL/A

  •  fehlerhafte Eignungsprüfung
  •  keine Angaben zu einer möglichen Losabgabe

Ein öffentlicher Auftraggeber muss gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A bei der Vergabe nur Unternehmen berücksichtigen, die die entsprechende Eignung in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
Es werden keine sachfremden Erwägungen angestellt, wenn die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf Erfahrungen zurückgreift, die andere Auftraggeber mit der Antragstellerin bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht haben.
Die Eignungsmerkmale der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dürfen - sollen sie aussagekräftig bewertet werden – jedoch nicht aufgrund einer bloßen Momentaufnahme im Rahmen einer laufenden Ausschreibung beurteilt werden, will sich die Antragsgegnerin nicht dem Vorwurf aussetzen, der Eignungsbewertung einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht offen halten, ob sie sich im Laufe des weiteren Vergabeverfahrens zur Abgabe einzelner Lose entscheiden will. Dies würde für die Bieter zu übermäßigen Kalkulationsrisiken führen und im Übrigen auch dem Grundsatz der Transparenz nach § 2 Abs. 1 VOL/A widersprechen. 

Beschluss 3 VK LSA 35/13 vom 06.09.2013 (nicht barrierefrei)
§§ 9, 13 und 90 Abs. 2 SOG LSA, § 3 Abs. 5 VOB/A, § 19 Abs. 2 S. 1 LVG LSA, § 19 Abs. 1, 2 LVG LSA, § 134 BGB, § 2 Abs. 2 VOB/A

  • Zuständigkeit der Vergabekammer
  • Rechtsschutz übergangener Bieter nach LVG LSA
  • Nichtigkeit des Vertrages
  • Nichteinhaltung der Frist zur Information der Bieter
  • mangelnde Dringlichkeit für die Zulässigkeit einer Freihändigen Vergabe
  • Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Ungeachtet der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass alleinige Rechtsgrundlage für die Beauftragung der Verfahrensbeteiligten die §§ 9, 13 und 90 Abs. 2 SOG LSA gewesen seien, hat die Antragsgegnerin neben der Ordnungsverfügung eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOB/A unter Anwendung des LVG LSA durchgeführt, das zur Zuständigkeit der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt führt.
Insbesondere dient das LVG LSA dem Rechtsschutz übergangener Bieter. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich ein Angebot abgegeben und dadurch eine Chance für die Auftragserteilung erlangt hat. Vielmehr sind auch Bewerber, die nach eigener Darstellung wegen eines behaupteten Verstoßes daran gehindert waren, ein Angebot abzugeben, antragsbefugt, da nur dann ein effektiver Rechtsschutz i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 LVG LSA gewährleistet ist.
Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Verfahrensbeteiligten zur Errichtung eines Ersatzdeiches ist unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1, 2 LVG LSA zustande gekommen und gemäß § 134 BGB nichtig.
Die Antragsgegnerin durfte damit den Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte nicht erteilen, da sie die Frist nach § 19 Abs. 1 LVG LSA nicht eingehalten hat. Ein Rückgriff auf die Privilegierung des § 3 Abs. 5 VOB/A war der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall versagt, da es für die Zulässigkeit einer Freihändigen Vergabe an der Dringlichkeit mangelte.
Die Antragsgegnerin hat ferner den in § 2 Abs. 2 VOB/A normierten Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet. 

Beschluss 3 VK LSA 37/13 vom 10.09.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  • keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Nichtbeachtung des Nebenangebotes der Antragstellerin

Die Antragstellerin kann hinsichtlich der Nichtbeachtung des Nebenangebotes keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen, da die Abgabe von Nebenangeboten hier nicht zugelassen war. Das Nebenangebot wurde somit zu Recht vom Antragsgegner nicht gewertet.

Beschluss 3 VK LSA 38/13 vom 23.09.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 b VOB/A VOB/A, §§ 7 Abs. 8, 8 Abs. 7 Nr. 1, 20 VOB/A

  • Verstoß gegen Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung
  • Auslegung des Leistungsverzeichnisses ist nicht für den Bieter erkennbar
  • fehlerhafter Vergabevermerk
  • Erstattung der Kosten der Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen
  • Aufhebung, kein zuschlagsfähiges Angebot

Der öffentliche Auftraggeber hat unter Ausschöpfung seines Beurteilungsspielraums nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren, dass objektive Gründe für die Notwendigkeit bestimmter Markenprodukte bestehen und damit ein Abweichen vom Gebot der Produktneutralität zulässig ist.

Wenn das Leistungsverzeichnis in der streitbefangenen Position keinen Raum zur Auslegung bietet, kann keines der angebotenen Systeme den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Somit kann nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die von ihr selbst aufgestellten Anforderungen tatsächlich erfüllt sehen wollte, so dass aus Gründen der Transparenz für alle Bieter die gleichen Anforderungen zu gelten haben.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden.

Gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1 VOB/A kann bei einer Öffentlichen Ausschreibung eine Erstattung der Kosten für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie für die Kosten der postalischen Versendung verlangt werden.

Aufgrund der fehlenden Zuschlagsfähigkeit sämtlicher abgegebenen Angebote war, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbes und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA , das Vergabeverfahrens aufzuheben.

Beschluss 3 VK LSA 39/13 vom 04.10.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  • Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags

Die Antragstellerin kann hinsichtlich ihres Ausschlusses des Angebotes keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen. Sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch die Eigenerklärung zur Eignung hat eine Person unterzeichnet, gegen die ein rechtskräftiges Gewerbeuntersagungsverfahren vorliegt. Das Angebot der Antragstellerin wurde somit zu Recht durch den Antragsgegner von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

Beschluss 3 VK LSA 40/13 und 3 VK LSA 41/13 vom 10.10.2013
(nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A und 16 Abs. 3 VOB/A, §§ 14 und 20 VOB/A

  • Aufhebung, fehlende Zuschlagsfähigkeit sämtlicher abgegebener Angebote
  • inhaltliche Veränderung, Austausch oder Ergänzung bereits vorliegender Unterlagen
  • nicht ausreichend dokumentiert

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A müssen die Angebote die geforderten  Erklärungen und Nachweise enthalten. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise, verlangt  der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach.
Bei inhaltlich unzureichenden Angeboten, bleibe nur ein Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. 

Beschluss 3 VK LSA 42/13 vom 01.11.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 8 LVG LSA i.V.m. den §§ 13, 14, 15 und 16 VOB/A

  • teilweise Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • rechtswidriges Vergabeverfahren
  • Angebote der Antragstellerin und der Verfahrensbeteiligten sind auszuschließen
  • fehlende Kennzeichnung des Angebots der Antragstellerin mit Eingangsvermerk
  • Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Prüfung und Wertung der Angebote mit der Möglichkeit der Aufhebung der Ausschreibung

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise auch begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren gegen § 8 LVG LSA i.V.m. den §§ 13, 14, 15 und 16 VOB/A verstößt.
Die Angebote der Antragstellerin und der Verfahrensbeteiligten sind auszuschließen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin entgegen der Angaben in der Niederschrift zur Öffnung der Angebote nicht mit einem Eingangsvermerk gekennzeichnet wurde.
Die festgestellten Rechtsverletzungen können nur beseitigt werden, wenn das Vergabeverfahren in den Stand der Prüfung und Wertung der Angebote mit der sich ebenfalls ergebenden Möglichkeit der Aufhebung der Ausschreibung versetzt wird.

Beschluss 3 VK LSA 44/13 vom 08.11.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 LVG LSA sowie §§ 16, 20 Abs. 1 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • rechtswidriges Wertungsergebnis
  • Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Angebotsprüfung und -wertung

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen die die §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 LVG LSA sowie §§ 16, 20 Abs. 1 VOB/A aufweist.
Zur Beseitigung der Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA an, dass das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotsprüfung und –wertung zurückzuversetzen ist.

Beschluss 3 VK LSA 45/13 vom 27.11.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 14 Abs. 1 und 2  LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 6 VOB/A

  • fehlerhafte Wertung 

Ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVG-LSA zu überprüfen, wenn es um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot abweicht.

Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist.

Im Gegensatz zu § 15 VOB/A, welcher der Vergabestelle ausnahmsweise die Möglichkeit zur Aufklärung von Angebotsinhalten einräumt, weist § 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A eine Aufklärungspflicht aus, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint.

Beschluss 3 VK LSA 47/13 vom 27.11.2013 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA

  • unzulässig
  • keine Vergaberechtsverstöße
  • fehlt an Rechtsschutzbedürfnis 

Beschluss 3 VK LSA 48/13 vom 22.01.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 97 Abs. 7 GWB, § 16 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • auch ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wird, kann in seinen Rechten verletzt sein
  • keines der eingereichten Angebote ist einer Zuschlagserteilung zugänglich

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
Im Einzelnen ist festzustellen, dass die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf die Angebote der Bieter 1 und 5 gegen § 16 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A verstößt. In vorliegendem Verfahren entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen in Bezug auf vollständig ausgefüllte Erklärungen und Nachweise und sind somit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich.

Beschluss 3 VK LSA 49/13 vom 17.01.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 3 Buchstabe d) VOL/A, § 2 Abs. 1 VOL/A

  • Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen
  • Ausschluss Angebot 

Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben. 

Beschluss 3 VK LSA 50/13 vom 28.01.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A

  • Rügeerfordernis erfüllt
  • Zulässigkeit, aber Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
  • Ausschluss des Angebots der Antragstellerin

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat und damit durch das beanstandete Wertungsergebnis nicht in ihren Rechten verletzt wird. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A von der Wertung auszuschließen.
Da das Angebot der Antragstellerin von der Wertung bereits aus formalen Gründen auszuschließen ist, kann ihr objektiv kein Schaden durch die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter entstehen.

Beschluss 3 VK LSA 51/13 vom 29.01.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, §§ 8, 14 Abs. 1 und 2 LVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 6 VOB/A

  • unangemessen niedriger Preis

Nach § 14 Abs. 1 und 2 LVG LSA muss der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, überprüfen, wenn diese um mindestens 10 v.H. vom nächst höheren Angebot abweichen.
Gemäß § 16 Abs. 6 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. 

Beschluss 3 VK LSA 52/13 vom 30.01.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

  • Rügeerfordernis erfüllt
  • keine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung
  • unklare Vorgaben und zu kurzfristige Terminstellung des Antragsgegners
  • Vorstoß gegen Transparenzgebot durch unzureichenden Vergabevermerk

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt.
Der Antragsgegner hat gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen.
Auf Grund der unklaren Vorgaben des Antraggegners und der kurzfristigen Terminstellung der durch den Antragsgegner nachträglich geforderten Ergänzungen des Leistungsverzeichnisses waren die Angebote somit nicht miteinander vergleichbar und damit einer wettbewerbskonformen Wertung nicht zugänglich.
Damit hat der Antragsgegner gleichzeitig gegen die §§ 2 Abs. 5 und 10 Abs. 1 VOB/A verstoßen.
Den Anforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A wird der hier vorgelegte Vergabevermerk nicht gerecht. So wurde z. B. im Vergabevermerk nicht auf die vorgenommenen nachträglichen Ergänzungen des Leistungsverzeichnisses unter der Beibehaltung des Submissionstermins Bezug genommen.

 

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