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Beschlüsse 2019

Beschluss 1 VK LSA 01/19 vom 08.07.2019 (nicht barrierefrei)
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB

  • unzureichende Rügen
  • Versagung der Akteneinsicht

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB hätten Vergabeverstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar waren, bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden müssen. 

Ein Bieter muss die Bekanntmachung und die Verdingungsunterlagen sorgfältig lesen und auch den Text der darin eigens zitierten vergaberechtlichen Regelungen inhaltlich zur Kenntnis nehmen.  

Der Rügevortrag muss zwingend eine Missbilligung beinhalten.  

§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB stellt im Gegensatz zur Nr. 3 auf das tatsächliche Erkennen des vermeintlichen Vergabeverstoßes ab.

Beschluss 1 VK LSA 03/19- 169er vom 28.02.2019 (nicht barrierefrei)
§ 169 Abs. 2 GWB

  • Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung unbegründet

Die vorzeitige Zuschlagsgestattung ist in der Regel nur möglich, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig machen. Diese Beeinträchtigung muss nach den konkreten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein; die abstrakte Gefahr von Nachteilen genügt nicht. 

Selbst mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages kann für sich genommen, Gestattung allein noch nicht rechtfertigen. Es muss besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutreten.
Fehlen diesbezüglich nachvollziehbare Aussagen, kann eine vorzeitige Zuschlagserteilung nicht gestattet werden.

Beschluss 1 VK LSA 04/19 vom 24.10.2019 (nicht barrierefrei)
§ 160 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB, § 97 Abs. 6 GWB, § 17 Abs. 11 VgV, § 56 Abs. 3 VgV 

  • teilweise verspätete und nicht ausreichende Rüge
  • Unvereinbarkeit der verbindlichen Vorgabe des HOAI-Preisrechts mit europäischen  Vergaberegelungen scheitert nicht an den Rügeerfordernissen
  • Überbewertung des Kriteriums Honorar/Preis
  • indikatives Angebot muss bereits zuschlagsfähig sein bzw. einer Nachforderung zugänglich  sein, da sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nach § 17 Abs. 11 VgV vorbehalten hat, indikative Angebote ohne Verhandlung zu bezuschlagen
  • Feststellungen der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (Az.: C.377/17) wirken unmittelbar  Verstoß gegen drittschützendes materielles Vergaberecht ist durch Vorgabe des HOAI-Preisrechts gegeben
  • es müsse nicht jede Ausschreibung auf der Grundlage des HOAI-Preisrechts unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgehoben werden bzw. sei einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich
  • Versagung der Akteneinsicht

Beschluss 1 VK LSA 13/19 vom 30.09.2019 (nicht barrierefrei)
§ 56 Abs. 2 VgV, § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV 

  • Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben entsprechen, "fehlen" nicht.
  • Eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Unterlagen   besteht nur in rein formaler Hinsicht.
  • Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 VgV darf nicht dazu führen, dass ein Bieter "fehlerhafte Unterlagen"   inhaltlich nachbessern kann.
  • Da keines der Angebote den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprach, war die   Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig.

Beschluss 1 VK LSA 16/19- 169er vom 20.09.2019 (nicht barrierefrei)
§ 169 Abs. 2 GWB, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB 

  • Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages begründet
  • Rügepräklusion
  • Ausschluss des Angebotes ist gerechtfertigt, da er nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung   übereinstimmt

Es reicht eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache nicht isoliert aus, um die vorzeitige Gestattung einer Zuschlagserteilung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier u. a., dass bereits jegliche Baustellen auf Autobahnen für den Schnellverkehr und der inzwischen unverzichtbaren Mobilität des Schwerverkehrs mit einer entsprechenden Fahrstreifenreduzierung von 3 auf 2 ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt. Es besteht die Gefahr, dass der in Rede stehende Autobahnabschnitt nicht bis zum Beginn der Wintermonate fertiggestellt werden kann. Transportable Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfüllen nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, so dass diese die Schutzwirkung für einen dauerhaften Einsatz selbst bei reduzierter Geschwindigkeit nur eingeschränkt gewährleisten können. Die Interimsmarkierungen sind nicht für einen längeren Winterbetrieb tauglich.

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