Beschlüsse 2012
Beschluss 1 VK LSA 02/12 vom 17.07.2012 (nicht barrierefrei)
Paragraf 6 Abs. 3 S. 3 VOL/A, Paragraf 3 Abs. 4 RettDG LSA, Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 3 RettDG LSA,
Paragraf 613a BGB
- keine Antragsbefugnis hinsichtlich Bemessung der Vorlaufzeit zwischen Ende Bindefrist u. Vertragsbeginn,
- Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems binnen vorgegebener Frist,
- Bereitschaft zur Mitwirkung Schnell-Einsatz-Gruppen stellt ausführungs-bezogenes Zuschlagskriterium dar,
- Betriebsübergang nach Paragraf 613 BGB rechtfertigt nicht Herausgabe personen-bezogener Daten zu Kalkulationszwecken
- Ausprägung von Eignungsnachweisen erfordert eine ausführliche Begründung in der Dokumentation,
- Nachweis von unzulässigen wettbewerbswidrigen Absprachen muss durch den Auftraggeber erbracht werden
- Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung des Antragsgegners im Rettungsdienst
Beschluss 1 VK LSA 14/12 vom 09.01.2013 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 3 Satz 4 GWB
- Rücknahme Nachprüfungsantrag
- Kostentragung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Vorliegend waren detaillierte vergaberechtliche Themenkomplexe, insbesondere im Bereich des Rettungsdienstes, Beurteilung der Eignung sowie Rügeverpflichtung, die in vielfältiger Rechtsprechung unterschiedlich diskutiert wurden. Weiterhin ist allgemein anerkannt, dass Nachprüfungsverfahren regelmäßig unter einem erheblichen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen. Auch bei vorhandener Rechtsabteilung beim Auftraggeber kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig sein.
Beschluss 1 VK LSA 20/12 vom 11.12.2012 (nicht barrierefrei)
Paragraf 97 Abs. 1 und 7 GWB, Paragraf 20 Abs. 1 VOB/A, Paragraf 13 Abs. 2 VOB/A, Paragraf 322 Abs. 1 ZPO
- Rechtskraftwirkung eines Beschlusses
- erhebliche Vergabedokumentationsmängel, keine Nachbesserung im laufenden Nachprüfungsverfahren
- Rüge erst aufgrund Akteneinsicht
- fehlende Antragsbefugnis bei Rüge hinsichtlich Informationsschreiben nach
Paragraf 101a Abs. 1 GWB - Gleichwertigkeit Nebenangebot/Abweichungen von den technischen Spezifikationen
Bei der Wertung der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten verlangt die Dokumentationspflicht über eine bloße Notiz hinaus, eine besonders detaillierte Begründung.
Um einen effektiven Rechtsschutz der Bieter zu gewährleisten, müssen die wesentlichen Zwischenentscheidungen bereits vor Vertragsschluss laufend und nachvollziehbar dokumentiert sein, damit der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bietern und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden kann.
Beschluss 1 VK LSA 21/12 vom 22.02.2013 (nicht barrierefrei)
Paragrafen 97 Abs. 7 und Abs. 2 GWB i. V. m. Paragraf 2 Abs. 1 VOL/A, Fassung 2009, Paragraf 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV, Paragraf 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 VOL/A, Paragraf 16 Abs. 3 VOL/A 2009
- unzureichenden Inhalt des Informationsschreibens gemäß Paragraf 101a GWB
- Verstoß gegen elementare Grundlagen der Transparenz und des Wettbewerbs bei der Dokumentation der Angebotsöffnung
- kein zwingendes Kennzeichnungserfordernis der Angebotsunterlagen nach Angebotsöffnung
- Authentizität der Angebotsunterlagen
- kein Rügeerfordernis bei Vorträgen der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage des Paragrafen 22 Nr. 3 VOL/A (2006) ist nunmehr gemäß Paragraf 14 VOL/A (2009) in die Dokumentation der Angebotsöffnung nicht mehr zwingend aufzunehmen, ob die Angebote insbesondere ordnungsgemäß verschlossen waren. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch weiterhin erforderlich, da nicht form- oder fristgerecht eingegangenen Angebote nach Paragraf 16 Abs. 3 e) VOL/A zwingend auszuschließen sind.
Beschluss 1 VK LSA 25/12 vom 07.05.2013 (nicht barrierefrei)
Paragrafen 2 Abs. 1, 5 Abs. 6, 11 Abs. 5, 20 Abs. 2, S. 1 VOF
- Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien,
- nachträglicher Ausschluss eines Nachauftragnehmers wegen Unzuverlässigkeit,
- die Verpflichtungserklärung löst keine vertragliche Bindungswirkung zwischen Nachauftragnehmer und Auftraggeber aus. Diese besteht nur zwischen Hauptauftragnehmer und Auftraggeber.
- Leistungsverweigerung