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Beschlüsse 2011

Beschluss 1 VK LSA 01/11 vom 27.06.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 8 Abs. 1 VOF (2006), Paragraf 97 Abs. 1 und 2 GWB, Paragraf 107 Abs. 2 GWB, Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3 und 4 GWB

  • Erst mit Zustimmung des Auftraggebers kann die avisierte antragstellerseitige Erklärung einer Rücknahme ihres Angebotes ein Ausscheiden aus dem Wettbewerb bedeuten.
  • Bei identischen Angaben bzw. Sachverhalten aus dem ersten Versuch zur Durchführung eines erfolgreichen Auftragsverfahrens hätten diese bis zum Zeitpunkt der damaligen Abgabe der Angebote gerügt werden müssen.
  • Vorschrift des Paragrafen 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB findet keine Anwendung, da auf diese Rechtsbehelfsfrist in der Bekanntmachung nicht hingewiesen wurde.
  • Bei unklaren und missverständlichen Vergaben in der Aufgabenstellung einschließlich der Wertungskriterien ist die 2. Stufe des Verhandlungs-verfahrens zu wiederholen. 

Beschluss 1 VK LSA 04/11 vom 16.05.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 97 Abs. 7 GWB, Paragraf 114 Abs. 1 GWB

  • Aufhebung
  • fehlerhafte Wertung der Angebote

Aufgrund fehlender Zuschlagsfähigkeit sämtlicher abgegebenen Angebote, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbes und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des Paragrafen 114 Abs. 1 GWB sah sich die Kammer berufen, die Aufhebung des Vergabeverfahrens anzuweisen.

Beschluss 1 VK LSA 05/11 vom 05.08.2011 (nicht barrierefrei)

  • Rettungsdienstleistungen sind gemäß Paragraf 97 ff GWB vergaberechtskonform auszuschreiben,
  • Paragraf 15 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt umfasst lediglich die Verlängerungen der Genehmigungen

Beschluss 1 VK LSA 17/11 vom 04.10.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 3 Abs. 4 Nr. 1 VgV, Paragraf 15 RettDG LSA, Paragraf 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB, Paragraf 97 GWB

Die Verlängerung der Genehmigung nach Paragraf 15 RettDG SA ist gleichzeitig zumindest konkludent auch die Verlängerung der Verträge über die weitere Leistungserbringung.
Der Zeitraum der Verlängerung ist auch für den Streitwert als Vertragslaufzeit anzusetzen.

Beschluss 1 VK LSA 31/11 vom 04.11.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

  • Erfordernis zur Mengennennung in Nebenangeboten
  • Nachfristsetzung

Das Erfordernis zur Mengennennung in Nebenangeboten ist als eine Erklärung im Sinne des Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A mit der Folge einzustufen, dass vor einer Herausnahme des Nebenangebotes aus der Wertung wegen Nichtangabe abgeforderter Mengenangaben eine erfolglose Nachfristsetzung gegenüber dem säumigen Anbieter auftraggeberseitig erfolgen muss.

Beschluss 1 VK LSA 32/11 vom 22.12.2011 (nicht barrierefrei)
Paragrafen 97 Abs. 7, 2 GWB i. V. m. Paragraf 2 Abs. 1 EG VOL/A, Paragraf 107 Abs. 3, S. 1 GWB

  • kein Rügeerfordernis für Aspekte, die erst im Rahmen eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens bekannt werden
  • Nichtbeachtung von Regelungen zur Gewährleistung eines freien und transparenten Wettbewerbs, denen ein drittschützender Charakter zukommt,
  • Verstoß des Geheimwettbewerbes

Auch im Verhandlungsverfahren ist es unzulässig, dass der Auftraggeber für die einzelnen Bieter unterschiedliche Abgabetermine für die Preise festlegt.

Eine per E-Mail eingegangene Angebotsänderung genügt nicht den Bestimmungen des Signaturgesetzes.

Beschluss 1 VK LSA 38/11 vom 11.05.2012 (nicht barrierefrei)
Paragraf 101b Abs. 2 Satz 2 GWB, Paragraf 108 Abs. 2, Paragraf 109 GWB
Paragraf 62 Abs. 1 ZPO i. V. m. Paragraf 64 VwGO

  • Stellen eines Nachprüfungsantrages gegen einen Auftraggeber, obwohl mehrere Auftraggeber
  • andere Auftraggeber nicht beiladungsfähig nach Paragraf 109 GWB
  • Verfristung der subjektiven Antragserweiterung
  • Streitgenossenschaft

Bei einer einheitlich handelnden Auftraggebermehrheit müssen immer dann alle Auftraggeber zu Antragsgegnern des Nachprüfungsantrages gemacht werden, wenn die beabsichtigte Vergabe der gesamten Leistung angegriffen wird und diese Leistung materiell-rechtlich als unteilbar gelten muss. Diese sind gemäß Paragraf 108 Abs. 2 GWB vollständig zu bezeichnen.

Die falsche Bezeichnung der Antragsgegnerseite kann nur von Amts wegen korrigiert werden, wenn diese unvermeidbar und als Falschbezeichnung auch erkennbar war und wenn es der eindeutig geäußerte Wille des Antragstellers ist.

Bezüglich der subjektiven Antragserweiterung kann die Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages nach Paragraf 101b Abs. 2 Satz 1 Absatz 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wird.

Die Grundsätze des Prozessrechtes über sogenannte notwendige Streitgenossenschaft nach Paragraf 64 VwGO bzw. Paragraf 62 Abs. 1 ZPO sind auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entsprechend anwendbar.

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