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Beschlüsse 2009

Beschluss 1 VK LVwA 11/09 vom 11.05.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, Paragraf 3a Nr. 2c) VOL/A

  • Rügeerfordernis im Hinblick auf de facto-Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung
  • Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Vergabebekanntmachung

Beschluss 1 VK LVwA 13/09 vom 09.06.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 13 S. 6 VgV, Paragraf 107 Abs. 3 S. 1 GWB, Paragraf 114 Abs. 2 GWB 

  • Bieter- und Quasibieterstellung
  • Präklusionswirkung gemäß Paragraf 107 Abs. 3 S. 1 GWB

Wenn es dem Antragsgegner mangels Bieter- bzw. "Quasibieterposition" der Antragstellerin an einer Verpflichtung zur Information gemäß Paragraf 13 VgV in direkter bzw. analoger Anwendung fehlt, kann die Nichtinformation der Antragstellerin gemäß Paragraf 13 Satz 6 VgV auch nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Bindungen zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen führen. Wenn keine anderen Gründe für eine eventuelle Unwirksamkeit erkennbar sind, muss von der Wirksamkeit der Verträge ausgegangen werden.

Beschluss 1 VK LVwA 16/09 vom 30.07.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 GWB 

  • Rechtzeitigkeit der Rüge

Dem Bieter wird nach dem Erkennen des Vergabefehlers ein gewisser Zeitraum – je nach Lage des Einzelfalls bis zu fünf Tage, in sehr schwierigen Fällen maximal zwei Wochen – zugebilligt, innerhalb dessen er Gelegenheit hat, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und zu entscheiden, ob und ggfs. mit welchen konkreten Formulierungen eine Rüge erhoben werden soll.

Beschluss 1 VK LVwA 18/09 vom 11.04.2011 (nicht barrierefrei)
Paragraf 18 a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, Paragraf 18 a Nr. 1 VOL/A, 
Paragraf 25 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A, Paragraf 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A

  • Es ist ein unzulässiges ungewöhnliches Risiko, wenn bei einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren nur für die ersten zwei Jahre Kosten- und Leitungsverzeichnisse vorgesehen sind.
  • Es kann im Einzelfall unzulässig sein und bestimmte Bieter benachteiligen, das Vorhalten von Kapazitäten zu verlangen, soweit hierfür keine Kosten erstattet werden sollen.
  • Die Regelungen zu Angebotsfristen sind bieterschützend.

Beschluss 1 VK LVwA 19/09 vom 09.11.2009 (nicht barrierefrei)
Achtung: nicht bestandskräftig, da kurz vor Bestandskraft des Beschlusses der Nachprüfungsantrag zurückgenommen wurde

Paragraf 100 Abs. 2 h) GWB

Der Vierte Teil (Paragrafen 97 ff.) des GWB findet für den hier ausschließlich in Streit stehenden Pachtvertrag keine Anwendung.
Ausweislich Paragraf 100 Abs. 2 h) GWB ist der Vierte Teil des GWB für Aufträge über den Erwerb oder Mietverhältnisse über oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung nicht anzuwenden. Gegenstand des Nachprüfungsantrages ist hier ein bereits geschlossener Vertrag, der als Pachtvertrag einzustufen ist.

Beschluss 1 VK LVwA 19/09 vom 10.12.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Paragraf 128 Abs. 3 Satz 3 GWB

  • Rücknahme nach Absendung des Beschlusses kurz vor Eintritt der Bestandskraft
  • Kostenentscheidung
  • keine Reduzierung des Betrages

Beschluss 1 VK LVwA 19/09 vom 27.07.2010 (nicht barrierefrei)
Art. 9 Abs. 8 b RL 2004/18/EG

  • keine Anwendung bei fester jährlicher Pacht

Streitwertfestsetzung entsprechend Art. 9 Abs. 1 RL 2004/18/EG
Eine mögliche Verlängerung eines Pachtvertrages stellt weder ein Optionsrecht dar, noch kann aus ihr in anderer Weise ein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet werden.

Beschluss 1 VK LVwA 29/09 vom 11.08.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 GWB

  • Nichterfüllung der Rügeverpflichtung

Eine bloße Aufforderung zur Erläuterung der Vergabeentscheidung des Auftraggebers beinhaltet noch keine Missbilligung.

Beschluss 1 VK LVwA 30/09 vom 25.08.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Satz 1 GWB

  • Unverzüglichkeit des Tätigwerdens

Spätestens im Rahmen der Angebotserstellung war die inhaltliche Auseinandersetzung und Abstimmung der Angebotsinhalte mit den in der Bekanntmachung i.V.m. Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes formulierten Anforderungsprofil des Auftraggebers unausweichlich.
Zum Abfassen des Rügeschreibens kann sich ein Bieter anwaltlicher Hilfe bedienen, jedoch muss er sich damit verbundene Verzögerungen zurechnen lassen.

Beschluss 1 VK LVwA 32/09 vom 30.10.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 613a BGB, Paragraf 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A

  • Feststellung einer Rechtsverletzung
  • Verwirkungstatbestände
  • keine Frist für Stellung eines Nachprüfungsantrages
  • ungebührliches Wagnis
  • Vermischung von Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien

Für die vor dem 24.04.2009 begonnenen Vergabeverfahren gibt es keine festgelegte Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrages.

Die Angebotsabgabe ist isoliert nicht geeignet, bei der Auftraggeberseite ein schutzwürdiges Vertrauen auf bieterseitigen Verzicht auf Rechtsschutz zu begründen. Darüber hinaus ist es so, dass weiterhin auch ein zeitliches Moment gegeben sein muss, um ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen entstehen zu lassen.

Wenn die Gefahr eines Betriebsüberganges mangels Überganges sämtlicher Betriebsmittel von vorne herein ausgeschlossen ist, so erfolgte der Hinweis auf Paragraf 613a BGB ohne sachlichen Grund und damit ohne rechtliche Rechtfertigung. Sämtliche zum alten Leistungserbringer in Konkurrenz stehenden Bieter wird ein unnützes und daher ungebührliches Wagnis im Sinne von Paragraf 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A auferlegt.

Unabhängig von der Vergabeart ist im Vergabeverfahren stets eine strikte Trennung zwischen Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien einzuhalten.

Beschluss 1 VK LSA 35/09 vom 28.08.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Satz 2 GWB

Durch die Bieter ist eine auftraggeberseitige Nachweisforderung aus der Bekanntmachung spätestens nach Paragraf 107 Abs. 3 Satz 2 GWB bis zum Ablauf des Angebotsabgabetermins zu rügen.

  • Eine Aufhebung der Ausschreibung ist unzulässig, wenn zuschlagsfähige Angebote weiterer konkurrierender Wettbewerber vorliegen.
  • Aufgrund des Anforderungsprofils handelt es sich um einen ungültigen Nachweis, wenn dieser nur zeitlich begrenzt ist bzw. der Termin vor dem Angebotseinreichungstermin abläuft.
  • Wenn der Aussteller eines Nachweises festlegt, dass dieser nur im Original Gültigkeit besitzt, ist die Vorlage einer Kopie als Nachweis nicht wertbar

Beschluss 1 VK LVwA 35/09 K vom 10.02.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 50 Abs. 2 GKG, Nr. 2300 VV RVG, Nr. 2301 VV RVG

  • Kostenfestsetzung nach RVG
  • Bestimmung der Geschäftsgebühr unter dem Aspekt der Tätigkeit im vorangegangenen Vergabeverfahren

Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits im Vergabeverfahren tätig geworden, so ist nicht vom Gebührentatbestand RVG VV 2300 auszugehen, sondern von dem reduzierten des RVG VV 2301. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren dann deshalb geringer ist. Dieser Umstand darf dann bei der Gebühr nicht noch einmal berücksichtigt werden.

Beschluss 1 VK LVwA 48/09 vom 07.10.2009 (nicht barrierefrei)

  • kein öffentlichen Auftrag im Sinne des Paragrafen 99 Abs. 1 GWB

Der Verkauf von Gesellschafteranteilen unterfällt mangels Beschaffungscharakter selbst nicht dem Vergaberecht. Die Feststellung der fehlenden Ausschreibungspflicht der Veräußerung von Gesellschafteranteilen wirkt sich nicht auf die vergaberechtliche Bewertung der Entsorgungsverträge aus.

Beschluss 1 VK LVwA 49/09 u. 1 VK LVwA 50/09 vom 08.09.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 GWB
Paragraf 115 Abs. 3 Satz 1 GWB
Paragraf 97 Abs. 2 u. 7 GWB, Paragraf 101 a) GWB

  • Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.
  • Paragraf 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.
  • Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.
  • Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.

Beschluss 1 VK LVwA 54/09 vom 23.12.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 101b Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 GWB

  • 30-Tagesfrist

Der Nachprüfungsantrag wurde nicht in der hier einschlägigen 30-Tagesfrist gestellt. Im Fortgang des Leistungsaustausches liegt eine „de facto-Vergabe“, deren vergaberechtliche Überprüfung hier an den Erfordernissen des Paragrafen 101b Abs. 2 Satz 1 1. Alternative GWB scheitert.

Beschluss 1 VK LVwA 55/09 vom 16.12.2009 (nicht barrierefrei)
Paragraf 114 Abs. 2 Satz 2 GWB

Der geschlossene Entsorgungsvertrag bleibt in seiner Wirksamkeit von der Veräußerung der Gesellschafteranteile unbeeinflusst, so dass der bereits erteilte Zuschlag ausweislich Paragraf 114 Abs. 2 Satz 1 GWB fortwirkt. Eine erfolgreich im Wege eines Nachprüfungsverfahrens angreifbare de facto-Vergabe liegt nicht vor.

Beschluss 1 VK LVwA 63/09 vom 01.02.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB, Paragraf 5 VOL/A
Paragraf 97 Abs. 7 GWB

  • Rügeerfordernis
  • Losaufteilung

Aufgrund von bestimmten Informationen kann sich Rückschluss auf ein vergaberechtswidriges Verhalten aufdrängen.

Die Einbeziehung eines Rechtsbeistandes kann die gesetzliche Pflicht zur Rüge nicht hinauszögern.

Eine Verpflichtung zur Losaufteilung besteht dann ausnahmsweise nicht, wenn berechtigte Auftraggeberinteressen einer Aufteilung entgegenstehen.

Beschluss 1 VK LVwA 65/09 vom 19.04.2010 (nicht barrierefrei)
Paragrafen 21, 25 VOB/A

  • formelle Unvollständigkeit
  • gleichwertiger Mangel

Beschluss 1 VK LVwA 68/09 vom 05.02.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 Nr. 1, 3 GWB

  • Rügeverpflichtung

Die Kenntnis der rechtlich strittigen Erwägungen kann ausnahmsweise mit der Kenntnis ihrer vermeintlichen Rechtswidrigkeit gleichgesetzt werden.

Persönliche Arbeitsbelastung entbindet nicht von der Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln.

Bei der Rügefrist ist das Wochenende regelmäßig mit einzubeziehen.Erkennt der Rügende den vermeintlichen Vergabeverstoß bzw. hat er sich dieser Erkenntnis schuldhaft verschlossen, so gilt auch bei Verstößen, die aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, die allgemeine Verpflichtung des Paragrafen 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zum unverzüglichen Handeln gegenüber der Auftraggeberseite, da der Paragraf 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB nur eine Höchstfrist beschreibt. 

Beschluss 1 VK LVwA 69/09 vom 23.06.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 101 Abs. 2 GWB, Paragraf 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB, Paragraf 11 RettDG LSA
Paragraf 97 Abs. 1 GWB, Paragrafen 2, 3, 3a VOL/A

Der Rügeinhalt folgt aus dem Gesamtzusammenhang. Er kann inhaltlich begrenzt werden, dies muss jedoch ausdrücklich erfolgen. Eine de-facto Vergabe liegt trotz der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens vor, wenn der Vertragsinhalt von den wesentlichen Parametern des Verhandlungsverfahrens abweicht. Darunter fällt z.B. der Leistungszeitraum.

Beschluss 1 VK LVwA 73/09 vom 14.05.2010 (nicht barrierefrei)
Paragraf 26 Nr. 1a VOL/A, Paragraf 128 Abs. 1 GWB, Paragraf 128 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB

  • Erledigung des Nachprüfungsverfahrens wegen Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • Kostentragung Antragsgegner
  • keine Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin

Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Darüber hinaus trifft Paragraf 128 Abs. 4 S. 3 GWB für Antragsrücknahme, nicht für anderweitige Erledigungen zu.

Ausweislich Paragraf 128 Abs. 3 Satz 4 GWB hat die Antragstellerseite bei Rücknahme oder Erledigung  die Hälfte der Kosten zu entrichten, wobei gemäß Satz 5 die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen erfolgt. Dem Auftraggeber waren trotz der fehlenden Zuschlagsfähigkeit des Angebotes der Antragstellerin aufgrund der Aufhebung des Verfahrens die Gebühren der Kammer aufzuerlegen. Der Auftraggeber hat somit dem Hilfsantrag der Antragstellerin entsprochen.

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