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Beschlüsse 2004

Beschluss 1 VK LVwA 74/04 vom 14.12.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 GWB

  • Rügeerfordernis

Die Antragstellerin hat den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt.  

Beschluss 1 VK LVwA 72/04 vom 28.12.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 1 GWB
Paragraf 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG-LSA
Paragraf 128 Abs. 3 Satz 3 GWB

  • Erledigung in der Hauptsache
  • Kostenentscheidung

Die Einstellung des Nachprüfverfahrens war geboten, nachdem die Antragsgegnerin anzeigte, die Angebotsbewertung im streitgegenständlichen Vergabeverfahren neu vorzunehmen und die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung erklärt haben.
Die Antragstellerin hat die Kosten im streitbefangenen Verfahren gemäß Paragraf 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG-LSA zu tragen, da sie durch das Stellen des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat.
Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren nicht durch sachliche Vergabekammerentscheidung, sondern durch Einstellung aufgrund eines erledigenden Ereignisses seinen Abschluss gefunden hat.

Beschluss 1 VK LVwA 71/04 vom 24.01.2005 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Paragraf 121 Abs. 1 BGB

  • Rügefrist

Für die Kenntnis des Paragrafen 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheint, das Vergabeverfahren zu beanstanden. Dieser Zeitpunkt kann mit der Kenntnis vom Inhalt des Informationsschreibens nach Paragraf 13 VgV gegeben sein.
Wenn ein Bieter sich rechtlichen Rat einholt, muss er auch dafür Sorge tragen, dass es zu einer unverzüglichen und vollständigen Information des den Bieter vertretenden Anwaltes kommt.

Beschluss 1 VK LVwA 71/04 K vom 05.07.2005 (nicht barrierefrei)
Kostenfestsetzung nach RVG

  • ausnahmsweise 2,5-fache Wertgebühr angemessen
  • Kostenrisiko bei der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes
  • Abwesenheitsgeld

Beschluss 1 VK LVwA 62/04 vom 18.11.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Paragraf 121 Abs. 1 BGB

  • Rügeobliegenheit 

Aufgrund des im Vergaberecht geltenden und im Paragrafen 107 Abs. 3 GWB manifestierten Beschleunigungsgrundsatzes muss die Rüge auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon erfolgen.
Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Erkenntnis der vermeintlichen Rechtswidrigkeit zuzüglich der für die Formulierung benötigten Zeit annähernd mit dem Auslaufen der Frist des Paragrafen 13, Satz 5 VgV zusammenfallen würde.

Beschluss 1 VK LVwA 58/04 vom 11.10.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 2 GWB
Paragraf 6 Abs. 2 VOF
Paragraf 4 VOF
Paragraf 8 Abs. 1 u. 3 VOF
Paragraf 16 Abs. 3 GWB

  •  Rechtzeitigkeit der Rüge
  •  Vorbefasstheit
  •  böser Schein der Wettbewerbsverzerrung
  •  ungebührliches Wagnis
  •  Nichtbekanntgabe der Auftragskriterien

Beschluss 1 VK LVwA 58/04   K  vom 05.04.2005 (nicht barrierefrei)
Nr. 2400 RVG
Paragraf 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

  • Kostenfestsetzung nach RVG

Im Hinblick auf den eher durchschnittlichen Umfang der in diesem Verfahren ausgetauschten Schriftsätze und einer einzigen relevanten rechtlichen Fragestellung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes erscheint die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes in Höhe der max. Rahmengebühr von 2,5 als ermessensfehlerhaft im oben genannten Sinne, so dass die erstattungsfähige Gebühr zutreffend auf das 2,0-fache der angefallenen Wertgebühr festzusetzen war. Zudem ist hier anzumerken, dass im Vergleich zu anderen Nachprüfungsverfahren kein hoher Auftragswert und keine Langfristigkeit der in Rede stehenden Vertragsbeziehung zu verzeichnen ist, welche die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr rechtfertigen würden.

Beschluss 1 VK LVwA 56/04 vom 28.09.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 107 Abs. 3 S. 2 GWB

  • verspätet gerügt

Beschluss 1 VK LVwA 56/04   K vom 09.02.2005 (nicht barrierefrei)
Nr. 2400, Anlage 1 des RVG
Paragraf 2 Abs. 2 Satz 1 RVG
Paragraf 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

  • Kostenfestsetzung nach RVG 

Gegen eine Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 2,0 spricht bereits, dass im streitgegenständlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Da das Verfahren jedoch als schwierig und umfangreich einzustufen war, war es nicht als Durchschnittsverfahren anzusehen. Der Vergabekammer erscheint vielmehr die Festsetzung einer 1,8-fachen Gebühr als angemessen. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren war jedoch nicht als derart schwierig und umfangreich anzusehen, dass ein Überschreiten des festgesetzten Faktors von 1,8 gerechtfertigt erschiene.

Beschluss 1 VK LVwA 52/04 vom 26.10.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 1 GWB
Paragraf 269 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz ZPO
Paragraf 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • Rücknahme
  • Kostentragung bei falscher Angabe

Paragraf 269 Abs. 3 ZPO ist als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, der in dieser Vorschrift lediglich seine spezielle Ausprägung gefunden hat, auch im Nachprüfungsverfahren anzuwenden. Bislang ist dies zwar lediglich für die sich aus Paragraf 269 Abs. 3 S. 1 ZPO sowie aus Paragraf 155 Abs. 2 VwGO ergebende Rechtsfolge, dass derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, als Unterliegender zu behandeln ist, anerkannt.
Kosten des Nachprüfungsverfahrens können dem Auftraggeber nach billigem Ermessen auferlegt werden, wenn der Auftraggeber durch Verletzung vergabeverfahrensrechtlicher Pflichten zur Stellung eines Nachprüfungsantrages Anlass gegeben hat.

Beschluss 1 VK LVwA 51/04 vom 26.10.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 1 GWB
Paragraf 269 Abs. 3 S. 2, letzter Halbsatz ZPO
Paragraf 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • Rücknahme
  • Kostentragung bei falscher Angabe

Paragraf 269 Abs. 3 ZPO ist als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, der in dieser Vorschrift lediglich seine spezielle Ausprägung gefunden hat, auch im Nachprüfungsverfahren anzuwenden. Bislang ist dies zwar lediglich für die sich aus Paragraf 269 Abs. 3 S. 1 ZPO sowie aus Paragraf 155 Abs. 2 VwGO ergebende Rechtsfolge, dass derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, als Unterliegender zu behandeln ist, anerkannt.
Kosten des Nachprüfungsverfahrens können dem Auftraggeber nach billigem Ermessen auferlegt werden, wenn der Auftraggeber durch Verletzung vergabeverfahrensrechtlicher Pflichten zur Stellung eines Nachprüfungsantrages Anlass gegeben hat.

Beschluss 1 VK LVwA 42-43/04 vom 06.09.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 1 GWB
Paragraf 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG-LSA
Paragraf 128 Abs. 3 Satz 3 GWB

  • Erledigung in der Hauptsache
  • Kostenentscheidung

Nachdem mit der Neuwertung der Angebote begonnen wurde, konnte nunmehr festgestellt werden, dass das erledigende Ereignis eingetreten ist, welches die Einstellung des Nachprüfverfahrens gebietet.
Die Antragstellerin hat die Kosten im streitbefangenen Verfahren gemäß Paragraf 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG-LSA zu tragen, da sie durch das Stellen des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat.
Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus Paragraf 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach sind Kosten in Abweichung von Paragraf 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG-LSA nicht der den Antrag stellenden Seite, sondern einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, soweit dieser im Verfahren unterliegt. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn das Verfahren nicht durch sachliche Vergabekammerentscheidung, sondern durch Einstellung aufgrund eines erledigenden Ereignisses seinen Abschluss gefunden hat.

Beschluss 1 VK LVwA 39-41/04 vom 17.08.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 128 Abs. 1 GWB
Paragraf 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG-LSA
Paragraf 128 Abs. 3 Satz 3 GWB

  • Erledigung in der Hauptsache
  • Kostenentscheidung

Die Einstellung des Nachprüfverfahrens ist geboten, wenn der Antragsgegner das streitgegenständliche Vergabeverfahren aufgehoben hat und die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung erklärt haben.
Die Antragstellerin hat die Kosten im streitbefangenen Verfahren gemäß Paragraf 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG-LSA zu tragen, da sie durch das Stellen des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat.
Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus Paragraf 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach sind Kosten in Abweichung von Paragraf 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG-LSA nicht der den Antrag stellenden Seite, sondern einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, soweit dieser im Verfahren unterliegt. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn das Verfahren nicht durch sachliche Vergabekammerentscheidung, sondern durch Einstellung aufgrund eines erledigenden Ereignisses seinen Abschluss gefunden hat.

Beschluss 1 VK LVwA 38/04 vom 07.07.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 108 Abs. 1 Satz 3 GWB

  • Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • Benennung eines Empfangsbevollmächtigten

Beschluss 1 VK LVwA 31/04 vom 23.07.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 30 Abs. 1 VOL/A,
Paragraf 114 Abs. 1 GWB,
Paragraf 97 Abs. 7 GWB

  • Dokumentationsdefizit in den Vergabeakten
  • Aufhebung

Beschluss 1 VK LVwA 14/04 vom 07.05.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 1b) VOB/A, Paragraf 8 Nr. 3 (1) a-g VOB/A

  • fehlende geforderte Erklärungen
  • Fehlen der Eignungsnachweise
  • Eindeutigkeit der Preise

Ein Bieter ist wegen fehlender geforderter Erklärungen gemäß Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auszuschließen. Bereits das Fehlen der Eignungsnachweise bzw. nicht differenzierte Angaben gemäß Paragraf 8 Nr. 3 (1) a-g VOB/A führt zum Ausschluss des Angebotes des Bieters, da diese Nachweise für die Eignungsprüfung unverzichtbar sind. Ausweislich Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A haben die Eintragungen der Bieter eindeutig zu sein. Zweifel an der Eindeutigkeit der Preise bestehen vor allem bei Durchstreichungen, bei "berichtigten" Zahlen (wie z. B. durch Gebrauch von "Blankofluid") sowie bei Änderungen an vom Bieter geforderter Erklärungen.

Beschluss 1 VK LVwA 13/04 vom 22.04.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 2a) VOL/A, Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A

  • geforderte Erklärungen
  • Wertung

Nach Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten (Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Die Entscheidung über einen Ausschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihr auszuübendes Ermessen auf Null reduziert, da sie konkret den Zeitpunkt zur Vorlage der Bewerbererklärung festlegte und darüber hinaus bestimmte, dass unvollständige Angebote nicht berücksichtigt werden. Der Umstand des Nachreichens der zweiten Seite der Bewerbererklärung musste hier unweigerlich zum Wegfall der Zuschlagsfähigkeit führen.

Beschluss 1 VK LVwA 12/04 K vom 14.07.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 12a GKG, Paragraf 128 GWB, Paragraf 118 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 BRAGO, Paragraf 12 GVG
Kostenfestsetzung nach BRAGO

  • keine Festsetzung von Kosten bezüglich des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG
  • keine Festsetzung einer Prozess- und Verhandlungsgebühr
  • Streitwertberechnung

Vor dem OLG entstandene Kosten könnten durch die Kammer allenfalls auf der Grundlage der Paragrafen 103 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) festgesetzt werden. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Vergabekammer als Gericht des ersten Rechtzuges im Sinne der ZPO gilt.

Da bei einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine bei der Verwaltung eingerichtete - wenn auch unabhängige - Instanz angerufen wurde, können sich die anwaltlichen Tätigkeiten nur nach den Paragrafen 118, 119 BRAGO richten. Für diese außergerichtlichen Tätigkeiten fallen somit eine Geschäfts- und Besprechungsgebühr gemäß Paragraf 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO an. Diese Gebühren nach Paragraf 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unterfallen denselben Berechnungsmodalitäten wie die Gebühren nach den Paragrafen 11, 65a, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Beschluss 1 VK LVwA 12/04 vom 07.04.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 24 Nr. 3 VOB/A,
Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A,
Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A

  • Wertung
  • Preisänderungen
  • Fehlen von produktidentifizierenden Angaben

Ein Angebot mit zweifelhaften Änderungen darf in die Wertung nicht einbezogen werden.
Eine vergaberechtskonforme Anerkennung der Gleichwertigkeit eines niedrigeren Angebotsniveaus würde stets als gesichert voraussetzen, dass nicht ein anderer Anbieter in Kenntnis des Umstandes des abänderbaren Leistungsstandards, ein noch günstigeres Angebot abgegeben hätte. Die Bieter wären der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ändern könnte.
Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft.

Beschluss 1 VK LVwA 07/04 vom 26.03.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst.b) VOB/A

  • Bewerbererklärungen
  • geforderte Preise und Erklärungen

Paragraf 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Selbst wenn die Originalunterlagen seitens der Antragstellerin unverzüglich nachgereicht worden wären, so könnten die vollständig abgegebenen Bewerbererklärungen der Nachauftragnehmer dennoch nicht als vorgelegt gelten, da die Antragsgegnerin unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens durch das Erfordernis der Dokumentenechtheit eine erhöhte Anforderung an die einzureichenden Unterlagen gestellt hat.

Beschluss 1 VK LVwA 06/04 vom 26.03.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, Paragraf 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A, Paragraf 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A

  • Wertung
  • Nachunternehmereinsatz
  • Bewerbererklärung in Kopie

Gemäß Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Paragraf 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Beabsichtigt der Bieter entsprechend der Bewerbungsbedingungen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, musste er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Vergibt er gesamten Leistungsumfang an NAN ist auf Verlangen die Kopie der Handwerkskarte vorzulegen.
Kopie der Bewerbererklärung genügt nicht den Anforderungen.

Beschluss 1 VK LVwA 01/04 vom 24.03.2004 (nicht barrierefrei)
Paragraf 8 Nr. 3 (1) Buchst. f) u. g) VOB/A, Paragraf 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, Paragraf 23 Nr. 1 VOB/A

  • Wertung
  • Eignungsnachweise

Der Ausschluss von der weiteren Wertung folgt bereits zwingend aus dem Umstand, dass die abgeforderten Bewerbererklärungen der durch die Antragstellerin benannten Nachunternehmer fehlen bzw. teilweise nur in Kopie vorliegen. Das Fehlen der Eignungsnachweise im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 (1) Buchst. f) und g) VOB/A führt ebenso zum Ausschluss, da diese Nachweise für die Eignungsprüfung unverzichtbar sind.

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